BGH,
Beschl. v. 15.10.2008 - 2 StR 351/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 351/08
vom
15.10.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.10.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 17. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren der Freiheitsstrafe vor der
Maßregel angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass
zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor Beginn der
Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch
über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und
zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2008.
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2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu
vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die Neufassung des
§ 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach § 67
Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung
des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer
zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach
Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen,
dass nach seiner Verbüßung und einer
anschließenden Unterbringung gemäß Abs. 5
Satz 1 der Vorschrift einer Aussetzung der Vollstreckung des
Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der
Hälfte der Strafe möglich ist. Demgegenüber
hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die
Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem früheren Recht
- ersichtlich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert, was nach der
eindeutigen neuen, gemäß § 2 Abs. 6 StGB zu
berücksichtigenden Gesetzesfassung rechtsfehlerhaft ist. Der
Angeklagte kann durch die Nichtanwendung des geänderten
Gesetzes
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auch beschwert sein, weil die getroffene Entscheidung einer
Halbstrafenentlassung von vornherein entgegensteht.
Demgemäß ist über die Dauer des
Vorwegvollzuges unter einer Hinzuziehung eines
Sachverständigen, der zur voraussichtlichen Dauer der
Unterbringung zu hören ist, neu zu befinden.
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