BGH,
Beschl. v. 16.4.2002 - 3 StR 74/02
3 StR 74/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu
fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Die
Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum
Maßregelausspruch:
Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur
Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB allein aus seiner Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt hat es mangels hinreichend konkreter
Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entscheidung, in deren weiterer
Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwahrung unterzubringen
war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1
ff. = NStZ 1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den
Grad der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64
StGB Rechnung getragen.
Diese Beurteilung des sachverständig beratenen Tatrichters
läßt angesichts des jahrzehntelangen intensiven -
und auch in Zeiten der Strafvollstreckung nicht unterbrochenen -
Konsums harter Drogen und der vom Angeklagten mehrfach
gegenüber dem Sachverständigen und der Strafkammer
erklärten entschiedenen Ablehnung einer Therapie sowie seiner
Ankündigung, auch bei Methadon-Substitution nicht auf den
Beikonsum von Drogen zu verzichten, keinen Rechtsfehler erkennen (vgl.
BGH NStZ-RR 1997, 34).
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