BGH,
Beschl. v. 16.4.2008 - 5 StR 615/07
5 StR 615/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16.4.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.4.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 26. April 2007 gemäß § 349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten
betrifft.
2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil,
soweit es diesen Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO
aufgehoben. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Betrugs in sieben
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen Betrugs
in drei Fällen - unter Einbeziehung einer weiteren
rechtskräftigen Strafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und acht Monaten verhängt. Das Rechtsmittel des
Angeklagten N. , hinsichtlich dessen der Generalbundesanwalt
Terminsantrag gestellt hat, ist in vollem Umfang begründet.
Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge zum
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Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der anderweitig
verfolgte P. die Geschäftsanteile der T. GmbH. Für
diese leaste er hochwertige Fahrzeuge an, die Dritten zum Gebrauch
überlassen wurden, die nicht über die entsprechende
Bonität verfügten, um im eigenen Namen
Leasinggeschäfte durchzuführen. Der Angeklagte N. ,
der im Autohandel seines Vaters angestellt war, leitete in den
Fällen, in denen die Fahrzeuge vom Betrieb seines Vaters
bezogen wurden, Finanzierungsunterlagen an die den Kauf finanzierenden
Leasinggesellschaften weiter. Die P. GmbH, deren Gesellschafter und
Geschäftsführer der Angeklagte M. war,
führte gleichfalls solche Leasinggeschäfte durch. In
drei Fällen leaste der Angeklagte M. Fahrzeuge für
die P. GmbH, die er über den anderweitig verfolgten K. an
unbekannt gebliebene Dritte weitergab. Die Fahrzeuge, für die
nur die ersten vier Monate die Leasingraten beglichen wurden, konnten
später, nachdem erhebliche Rückstände
entstanden waren, an die Leasinggesellschaft
zurückgeführt werden.
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II.
Die Revision des Angeklagten N. ist in vollem Umfang, diejenige des
Angeklagte M. hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich.
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1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob der Angeklagte N.
als Mittäter oder Gehilfe im Sinne des § 27 StGB
gehandelt hat. Eine Auseinandersetzung hiermit wäre geboten
gewesen. Eine Gehilfenstellung des Angeklagten ist zumindest nicht fern
liegend, weil es sich nach den Feststellungen des Landgerichts
für das Autohaus des Vaters des Angeklagten um ein
„normales Geschäft“ mit einer
gängigen Rendite gehandelt hatte. Gewinne
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aus einer späteren Weitergabe der Autos sind bei ihm nicht
ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Autohändler
gegenüber dem Leasinggeber besondere Pflichten zu
erfüllen hätte. Hätte sich der Vorgang der
Antragstellung bei dem Leasinggeber darin erschöpft, dass der
Angeklagte - wie in seiner Einlassung behauptet - lediglich einen
Handelsregisterauszug und die Kopie des Personalausweises des
Geschäftsführers weiterleitete, hätte dies
bei der Bewertung des Gewichts seines Tatbeitrags Bedeutung erlangen
können. Die Auseinandersetzung mit einer
möglicherweise nur vorliegenden Gehilfentätigkeit des
Angeklagten N. wird in einer neuen Hauptverhandlung ebenso nachzuholen
sein wie die hiermit inhaltlich zusammenhängende
Prüfung des Regelbeispiels der
Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 StGB (vgl. hierzu unter 2.).
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Der Schuldspruch gegen den Angeklagten N. leidet auch weiter Not, weil
die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite des Betrugs nicht
ausreichend dargelegt sind. Das Landgericht hat den dem Angeklagten N.
zuzurechnenden Schuldumfang nicht nur in den ausbleibenden
Leasingraten, sondern auch in dem Abhandenkommen der Kraftfahrzeuge
selbst gesehen. Jedenfalls insoweit fehlt es an einer ausreichenden
Begründung für den (bedingten) Vorsatz. Weder legt
das Landgericht dar, welchen Kenntnisstand der Angeklagte N. hatte,
also für wie wahrscheinlich er den Eintritt des Taterfolges zu
Lasten der Leasinggesellschaften hielt, noch ob er ihn billigte. Beim
bedingten Vorsatz ist der Feststellung des voluntativen Elements des
Vorsatzes gerade im Rahmen von Wirtschaftsstraftaten besonders Gewicht
einzuräumen (BGHSt 48, 331, 348). Insbesondere im Hinblick auf
den Verlust der Fahrzeuge reicht es nicht, dass der Angeklagte
lediglich wusste, dass die Fahrzeuge an Dritte übergeben
wurden. Es hätte weiterer Feststellungen bedurft, welche
Kenntnis der Angeklagte von den Drittempfängern der Fahrzeuge
hatte und ob diese Kenntnis nach den Gesamtumständen des
Einzelfalls auch eine billigende Inkaufnahme des Schadenseintritts
hätte begründen können. Die bloße
Kenntnis einer potenziellen Gefährdungslage reicht
für die Annahme der subjektiven Tatseite des Ver-
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mögensschadens im Sinne des § 263 StGB nicht aus.
Vielmehr setzt der Betrugstatbestand mindestens eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung voraus. Hierauf muss sich auch
der Vorsatz mit seinen kognitiven und voluntativen Bestandteilen
beziehen. Dies würde voraussetzen, dass der Betrogene auch aus
Sicht des Täuschenden ernstlich mit wirtschaftlichen
Nachteilen zu rechnen hat. Dieses Erfordernis ist jedoch dann nicht
erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht
einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von
zukünftigen Ereignissen abhängt (BGHSt 51, 165, 177).
Der Umstand, dass es nahe liegt, dass der Angeklagte wenigstens
hinsichtlich der ausgebliebenen Leasingraten zumindest bedingt
vorsätzlich gehandelt hat, rechtfertigt hier die
Teilaufrechterhaltung der Feststellungen nicht (vgl. § 353
Abs. 2 StPO).
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2. Die Revision des Angeklagten M. hat nur hinsichtlich des
Strafausspruchs Erfolg. Die Urteilsgründe belegen nicht das
Vorliegen eines Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit
nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, weil das Urteil keine
Feststellungen enthält, welche Beträge dem
Angeklagten M. persönlich zugeflossen sind bzw. von ihm
erstrebt wurden. Zwar reicht auch ein nur mittelbarer Zufluss aus,
insbesondere wenn die erlangten Gelder an eine von ihm beherrschte
Gesellschaft fließen (BGHR StGB § 261 Strafzumessung
2). Erforderlich ist aber insoweit, dass der Täter ohne
weiteres auf diese Gelder zugreifen kann (vgl. BGH wistra 2008, 108).
Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil die Fahrzeuge nach
den Urteilsfeststellungen durch K. an Dritte vermietet werden sollten
und dieser dann auch möglicherweise die Gelder von den Dritten
vereinnahmt hat.
Keinen Bedenken begegnet dagegen - entgegen der Auffassung der Revision
- die Verurteilung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.
Insbesondere ist der Zinssatz mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz be-
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rechtigt, weil es sich um Verzugszinsen gehandelt hatte (§ 288
Abs. 1 BGB). In diesem Sinne ist auch das Anerkenntnis des Angeklagten
zu verstehen.
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