BGH,
Beschl. v. 16.8.2000 - 2 StR 279/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 279/00
vom
16. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 25. Februar 2000 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren
Bandendiebstahl in vier Fällen, davon in einem Fall mit
Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und in zwei weiteren Fällen
in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug sowie wegen falscher
uneidlicher Aussage zu der Gesamtfreiheitsstafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die
mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten
führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen
ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
1. Die Begründung der Einzelstrafen für die vier
Fälle der Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl
verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das
Landgericht hat insoweit u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, er
sei zusammen mit dem Tatbeteiligten B. in einer festen
Organisationsstruktur tätig gewesen, die Taten seien
schematisiert abgelaufen, und die Tätergruppe sei sowohl
personell als auch vom Arbeitsablauf her auf eine
größere Anzahl von Einzeltaten eingestellt gewesen.
Diese Umstände sind bei der Beurteilung des Schuldspruchs mit
dafür maßgebend, daß der Angeklagte die
Qualifikation der bandenmäßigen Tatbegehung
verwirklicht hat und hätten deshalb bei der Strafzumessung
nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden
dürfen.
2. Die Einzelstrafe für die falsche uneidliche Aussage
hält der rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand.
Das Landgericht teilt lediglich den Strafrahmen des § 153 StGB
(Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) mit. Es
fehlt aber jede weitere Begründung für die innerhalb
dieses Strafrahmens verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem
Jahr. Zudem hat das Landgericht nicht erörtert, ob sich der
Angeklagte in einem Aussagenotstand (§ 157 StGB) befand. Diese
Prüfung war hier erforderlich, denn der Angeklagte hat nach
der Überzeugung des Landgerichts damals vor Gericht gelogen,
um sich im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren in ein besseres
Licht zu rücken (UA S. 21). § 157 StGB
eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach
pflichtgemäßem Ermessen die Strafe nach §
49 Abs. 2 StGB zu mildern oder bei einer uneidlichen Aussage ganz von
Strafe abzusehen. Der Anwendung des § 157 StGB steht nicht
entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung über
sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB ausgesagt hat
(BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.).
3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das
Landgericht ohne die dargelegten Fehler der Strafzumessung geringere
Einzelstrafen und eine mildere Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt
hätte. Über die Strafzumessung muß daher
neu verhandelt und entschieden werden.
Jähnke Detter Bode
Otten Hebenstreit |