BGH,
Beschl. v. 16.8.2000 - 3 StR 242/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 242/00
vom
16. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu
den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:
1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer
bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der
Aufzeichnungen über die Telefongespräche zwischen dem
Angeklagten und der Geschädigten die Erfordernisse des
§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die
Feststellung über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der
Schöffen nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Indes
kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf
diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der
Beweiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der
Angeklagte bei diesen Telefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten
(Drohungen, Beschimpfungen und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie
bei früheren Vorfällen gegenüber anderen
Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende
Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der
Geschädigten über den Inhalt der Gespräche
mit dem Angeklagten, die dieser auch eingeräumt hat, ergeben
haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich nicht an, so
daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin
entbehrlich war.
2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer
über die Angaben der Geschädigten auf seine
telefonische Anfrage durfte zusätzlich zu der
persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen
werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 160, 162).
Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker |