BGH,
Beschl. v. 16.8.2000 - 3 StR 291/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 291/00
vom
16. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 2. März 2000 wird der Schuldspruch dahingehend
abgeändert, daß im Fall II. A der
Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen
ohne Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,
muß im Fall II. A der Urteilsgründe die
tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen entfallen, weil nicht ausgeschlossen werden kann,
daß insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das
Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem
Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit
unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
Der Strafausspruch bleibt davon unberührt (vgl. BGHR StGB
§ 46 II Vorleben 19 und 24 m.w.Nachw.).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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