BGH,
Beschl. v. 16.2.2000 - 1 StR 189/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 189/99
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000
gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten H. und Dr. Ha. gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 14. September 1998 werden verworfen. Die
Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil wird
mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des
Betruges in 1671 Fällen und der Geldfälschung
schuldig ist. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird in den
Fällen II. C. 4. 56. sowie C. 5. der Urteilsgründe
gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig
eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der
Beihilfe zum Betrug in 72 Fällen, des Betruges und des
Bankrotts schuldig ist. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten
seiner Revision zu tragen.
4. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten P. wird im Fall II. D. 4. der
Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2
StPO vorläufig eingestellt und im Fall II. D. 5. der
Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2
StPO auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Soweit das
Verfahren eingestellt wurde, fallen dessen Kosten und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorbezeichnete Urteil
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
der Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen, der falschen
Versicherung an Eides Statt sowie der Untreue schuldig ist,
- im Ausspruch über die in den Fällen II. D. 3. und
5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,
über die Gesamtstrafe und über die Anordnung des
Berufsverbots aufgehoben.
c) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
d) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen
verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.
Die Angeklagten Dr. Ha. und P. haben Verfahrensrügen erhoben;
diese sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO), teils unbegründet. Im übrigen stützen
alle Angeklagten ihre Revision jeweils auf die Sachrüge.
I.
Soweit der Senat das Verfahren gemäß den
§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO beschränkt
hat, tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die
entsprechenden Schuld- oder Strafaussprüche nicht.
Ergänzende Feststellungen erscheinen insofern zwar als
möglich, wären aber nicht
prozeßökonomisch.
Für die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum
Betrug im Fall II. C. 4. 56. der Urteilsgründe hat der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt,
daß es sich möglicherweise um eine
Doppelzählung des Falls II. C. 4. 9. handelt. Im Fall C. 5.
der Urteilsgründe (Verurteilung wegen falscher Versicherung an
Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott) ist nicht
überprüfbar, ob das Landgericht von einem
zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Nach den Feststellungen
erscheint es insbesondere als möglich, daß sich
lediglich auf einem der drei im Vermögensverzeichnis
verschwiegenen Anderkonten Privatgeld des Angeklagten K. in
Höhe von 1.211 DM befand und sich demzufolge das beiseite
geschaffte Vermögen auf diese Summe beschränkte.
Daß das Landgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung
entsprochen hätte, ist den dortigen Erwägungen nicht
zu entnehmen.
Soweit der Angeklagte P. wegen Hehlerei an einem von den Angeklagten D.
und H. zunächst betrügerisch erlangten Sparbrief
verurteilt wurde (Fall II. D. 4.), lassen sich die - allerdings
unklaren - Feststellungen des Landgerichts so verstehen, daß
die Angeklagte H. die verbriefte Forderung unter Übergabe des
Sparbriefs an diejenige Bank abgetreten hatte, von der der Angeklagte
P. den Sparbrief im Anschluß erhielt. Wäre dies so,
hätte die Bank gemäß § 952 Abs. 1
Satz 1 BGB Eigentum an dem Sparbrief (Rektapapier) erworben, so
daß die durch den Betrug ursprünglich
herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage nicht mehr
bestünde und somit nicht aufrechterhalten werden
könnte. Bei dieser Sachlage käme eine Hehlerei nicht
mehr in Betracht.
Hinsichtlich der - in Tateinheit zur Untreue erfolgten - Verurteilung
wegen Parteiverrats (Fall II. D. 5. der Urteilsgründe) ergeben
die bisherigen Feststellungen nicht, in welcher Weise der Angeklagte P.
der Firma IAV gerade in Ausübung seines Berufs als
Rechtsanwalt durch Beistand gedient haben soll. Daß er mit
dieser zum Nachteil seiner Mandantin, der Angeklagten H. , kollusiv
zusammenwirkte, stellt noch keinen Parteiverrat dar. § 356
StGB ist nicht schon erfüllt, wenn ein Anwalt nur objektiv im
Interesse einer Partei handelt, ohne für diese selbst durch
Besorgung von deren Geschäften tätig zu werden (vgl.
BGH NStZ 1985, 74; Cramer in Schönke/Schröder, StGB
25 Aufl. § 356 Rdn. 16).
Der Senat hat die die Angeklagten K. und P. betreffenden
Schuldsprüche den Verfahrensbeschränkungen
entsprechend geändert.
II.
Auf die Sachrügen hat allein die Revision des Angeklagten P.
zu Teilen des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der Erörterung
bedarf nur das Folgende:
1. Revision des Angeklagten D.
a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in
1836 Fällen festgestellt:
aa) Der mittellose Angeklagte wickelte in großem Umfang
Kapitalanlagegeschäfte ab. Dabei war es jedoch seit 1987 "zu
keinem einzigen erfolgreichen Geschäft gekommen".
Spätestens seit Anfang 1990 war dem Angeklagten klar,
"daß die Rückzahlung der ... Anlagebeträge
... höchst unsicher war". Denn seit diesem Zeitpunkt
mußte er neu eingehende Gelder verwenden, "um Zinsen und
Rückzahlungen von gekündigten
Anlageverträgen zu bedienen". Obwohl er wußte,
daß er die versprochenen Deckungsgeschäfte nicht
tätigen konnte, sagte er neuen Interessenten bei den
Vertragsabschlüssen jeweils zu, ihm überlassene
Gelder völlig risikolos und mit hohen Renditen anzulegen.
Derart wurden seit 5. Januar 1990 bis 18. November 1994 insgesamt 1836
Verträge mit 1269 Anlegern über ein Gesamtvolumen von
193 Millionen DM abgeschlossen.
Dabei verwandte der Angeklagte im wesentlichen zwei
Vertragsgestaltungen. Beim Anlagetyp 1 sollte der angelegte Betrag
für jeden Anleger separat durch "Bankgarantie oder deutschen
Banksparbrief" mit einer Laufzeit von zehn Jahren (angelehnt an die
Laufzeit der Verträge) abgesichert werden.
Tatsächlich wurden
- sei es mit dem Geld des betroffenen Anlegers selbst, sei es mit von
anderen Anlegern erlangten Beträgen - abgezinste Papiere als
Sicherheiten erworben, deren Wert nach Ablauf der vereinbarten
Vertragszeit dem Anlagebetrag entsprach. Dafür wurde
durchschnittlich die Hälfte des in diesen Fällen
angelegten Geldes verwendet (insgesamt 36 Millionen DM). Seit Mai 1992
sagte der Angeklagte zudem in 109 Fällen die Anlage
eingezahlter Gelder bei erstrangigen Banken unter Ausschluß
von Spekulations- und Risikogeschäften mit Renditen von bis zu
6 % pro Monat zu, ohne daß eine Absicherung der
Beträge in irgendeiner Form vertraglich vorgesehen war oder
tatsächlich erfolgte (Anlagetyp 2).
Abgesehen von dem Erwerb der Sicherheiten für
Verträge des Anlagetyps 1 verbrauchte der Angeklagte die
erlangten Beträge vor allem für Rück- und
Zinszahlungen auf bereits bestehende Anlageverträge (101
Millionen DM), Provisionen für von ihm eingesetzte Vermittler
und Agenten (10 Millionen DM), anfallende Kosten in der von ihm
gegründeten Firmengruppe sowie für seinen eigenen
Lebensunterhalt. Der Angeklagte K. erhielt in den Jahren 1992 bis 1994
für seine die Vertragsabschlüsse
unterstützende Tätigkeit insgesamt etwa 568.000 DM.
Die Angeklagte H. erwarb auf Veranlassung des Angeklagten Immobilien,
"um eine entsprechende Sicherung für den Lebensabend zu
erlangen". Zu diesem Zweck erhielt sie aus Kundengeldern insgesamt 22
Millionen DM als "Darlehen". Die auf Jahre gestundeten Zinsen wurden zu
keiner Zeit bezahlt. Soweit die Immobilien fremdfinanziert waren,
wurden ebenfalls mit Geldern der Anleger gekaufte Schuldverschreibungen
als Sicherheiten hinterlegt.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen diese Feststellungen den
Schuld- und Strafausspruch. Insbesondere rügt die Revision zu
Unrecht, das Landgericht habe verkannt, daß es beim Anlagetyp
1 vielfach zu einer Absicherung des Anlagekapitals gekommen sei.
Das Landgericht hat zunächst in dem Umstand, daß die
Rückzahlungen der vereinbarten Anlagebeträge
höchst unsicher und die Deckungsgeschäfte
unmöglich waren, zutreffend eine Gefährdung des
Vermögens der Anleger gesehen und jeweils einen entsprechenden
Betrugsschaden bejaht (insgesamt 157 Millionen DM). Für diese
Beurteilung ist auf den Vertragsschluß abzustellen und ein
Wertvergleich der zu diesem Zeitpunkt vertraglich begründeten
gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen. Die in einigen
Fällen nachträglich erfolgte "Absicherung" des an den
Angeklagten gezahlten Betrages durch den Kauf abgezinster Papiere ist
daher insoweit nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus
Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, daß
das Landgericht auch in den Fällen mit einem Vertragsende vor
dem 1. März 1994 einen Betrug angenommen hat, in denen die
Anlagebeträge im Rahmen eines Schneeballsystems letztlich
vollständig zurückgezahlt wurden (vgl. BGH wistra
1995, 222).
Den Urteilsgründen läßt sich hinreichend
deutlich entnehmen, daß sich das Landgericht bewußt
war, daß es in den beiden genannten Fallgestaltungen durch
die "Absicherung" des Anlagebetrages einerseits und die Rück-
und Zinszahlungen andererseits letztlich bei
Gefährdungsschäden geblieben ist. Dementsprechend hat
es Erfüllungsschäden nur in bezug auf
Verträge ohne jegliche "Absicherung" angenommen, deren
Laufzeit nach dem 1. März 1994 endete, da nach diesem
Zeitpunkt die Kunden "nur noch vertröstet" wurden.
Den unter Einsatz von 36 Millionen DM erfolgten Erwerb von Sicherheiten
hat das Landgericht schließlich auch bei der Strafzumessung
ohne durchgreifenden Rechtsfehler berücksichtigt. Dem Urteil
läßt sich allerdings nicht entnehmen, in welchen
Fällen des Anlagetyps 1 - und ggf. in welchem Ausmaß
- es tatsächlich zu einer Absicherung des jeweils angelegten
Betrages gekommen (es also beim Gefährdungsschaden geblieben)
ist und in welchen Fällen es der Angeklagte bei deren
Vereinbarung belassen hat. Diese Zuordnung wäre zur Bestimmung
des Unrechtsgehalts der einzelnen Taten an sich erforderlich gewesen,
auch wenn es zweifelhaft ist, ob derartigen Absicherungen erhebliches
strafmilderndes Gewicht zukommen kann, wenn diese - wie hier - gerade
aus Mitteln erworben wurden, die ihrerseits im Rahmen des
Schneeballsystems betrügerisch erlangt worden waren (vgl. BGH
NStZ 1996, 191). Das Landgericht hat dem Angeklagten den Erwerb von
Sicherheiten in dem bezeichneten Umfang jedoch nicht nur - insbesondere
bei der Bildung der Gesamtstrafe - allgemein strafmildernd
zugutegehalten, sondern es hat innerhalb des von ihm verwendeten
Strafenrasters alle Fälle des Anlagetyps 1 milder bestraft als
die Fälle mit entsprechenden Anlagebeträgen ohne
Sicherheit. Unter diesen Umständen ist
auszuschließen, daß sich die fehlende
Differenzierung zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
b) Jedoch ist die Anzahl der verurteilten Fälle rechtlich
nicht ausschließbar zu hoch angesetzt, soweit
nämlich zwei oder mehr Vertragsabschlüsse mit jeweils
einem Geschädigten an einem Tag zustandegekommen und als
ebensoviele Fälle des Betruges gewertet worden sind. Insofern
muß nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen
zugunsten des Angeklagten angesichts der zeitlich und räumlich
eng beieinanderliegenden Unterschriftsleistungen im Zweifel eine
natürliche Handlungseinheit angenommen werden. Die
Verurteilung wegen 165 Fällen des Betruges mußte
infolgedessen entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch daher auf
Betrug in 1671 Fällen geändert.
c) Diese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der
165 Einzelstrafen für die - unter II. A. 1. 8. der
Urteilsgründe aufgelisteten - Taten Nr. 12, 48, 64, 66, 101,
102, 105, 126, 136, 141, 149, 161, 187, 188, 207, 230, 231, 257, 277,
283 bis 285, 292, 297, 333, 352, 360, 390, 417, 418, 431, 439, 446,
458, 470, 492, 497, 536 bis 538, 543 bis 545, 566, 628, 640, 666, 678,
680, 684, 713, 715, 766, 767, 772, 773, 775 bis 780, 786 bis 788, 795
bis 797, 799, 803, 806, 807, 819, 843, 861, 892, 936, 941, 975, 997,
1003, 1006, 1046, 1050, 1057, 1059, 1102, 1114, 1117, 1118, 1140, 1145,
1146, 1171, 1200, 1246 bis 1262, 1304, 1312, 1313, 1318, 1327, 1333,
1350 bis 1352, 1371 bis 1377, 1392, 1396, 1411, 1415, 1416, 1422, 1426
bis 1428, 1435, 1441, 1442, 1482, 1495, 1504, 1505, 1543, 1554, 1556,
1567, 1576, 1645, 1646, 1652, 1670, 1671, 1675, 1679, 1690, 1710, 1724,
1770, 1800, 1823 sowie 1825 bis 1827.
d) Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Angesichts
der noch immer außergewöhnlich hohen Zahl der
Betrugstaten mit einem unverändert sehr erheblichen
Gesamtschaden und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen
hält es der Senat für ausgeschlossen, daß
das Landgericht - ausgehend von der Einsatzstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten Freiheitsstrafe - ohne die 165 weggefallenen
Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt
hätte, zumal bei Bildung der Gesamtstrafe noch eine
dreijährige Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung zu
berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1997 - 2 StR
158/97).
2. Revision des Angeklagten K.
a) Aus demselben Grund wie beim Angeklagten D. (oben 1. b.) ist auch
die abgeurteilte Zahl der Betrugstaten, die der Angeklagte K.
unterstützt hat, im Zweifel überhöht. Der
Schuldspruch wegen Beihilfe zu den unter II. C. 4.
aufgeführten Fällen Nr. 11, 12, 68 sowie 72 bis 74 -
wegen unterschiedlicher Geschädigter oder Daten der
Vertragsabschlüsse nicht aber in den Fällen Nr. 31
bis 33, 48, 49 sowie 69 und 70 - muß daher ebenso entfallen
wie die insoweit verhängten sechs Einzelstrafen. Genauso
verhält es sich hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2
StPO eingestellen Fälle II. C. 4. 56 und C. 5. der
Urteilsgründe. Der Senat hat daher den Schuldspruch
entsprechend geändert.
b) Auch in bezug auf den Angeklagten K. gefährden die
vorgenommenen Änderungen die gegen ihn verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht. Denn der
Senat kann mit Blick auf die verbleibenden 74 Einzelstrafen
ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger
ausgefallen wäre, zumal die Taten des Angeklagten in ihrer
Schuldwertigkeit insgesamt gleich geblieben sind.
3. Revision des Angeklagten P.
Der Senat hat den Schuldspruch seinen Entscheidungen nach den
§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO entsprechend
geändert. Somit entfällt die für den Fall
II. D. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil im übrigen hat
lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. Die
zugrundeliegenden Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei
zustandegekommen; sie können daher bestehen bleiben.
a) Bei der Strafzumessung wegen der falschen Versicherung an Eides
Statt (Fall II. D. 3.) hat das Landgericht dem Angeklagten dessen
Stellung als Rechtsanwalt angelastet. Dies war unzutreffend, da der
Angeklagte bei Begehung dieser Tat nicht als Organ der Rechtspflege
tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versicherung in einem
eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und
Arrestpfändung gegen die Angeklagte H. abgab (vgl. BGH NJW
2000, 154, 157; BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97).
b) Auch die im Fall II. D. 5. verhängte Einzelstrafe kann
keinen Bestand haben, nachdem der Senat die Verfolgung insoweit unter
Wegfall des Vorwurfs des Parteiverrats auf die Untreue
beschränkt hat. Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung
gemäß § 52 Abs. 2 StGB von der in
§ 356 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von
einem Jahr ausgegangen und hat dabei zulasten des Angeklagten
berücksichtigt, "daß zwei Straftatbestände
verwirklicht wurden". Unter diesen Umständen vermag der Senat
nicht auszuschließen, daß die Strafe allein
für die Untreue niedriger ausgefallen wäre.
c) Bei der für den Fall II. D. 5. der Urteilsgründe
verhängten Strafe handelt es sich um die Einsatzstrafe. Deren
Wegfall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
d) Die Anordnung des Berufsverbots kann ebenfalls keinen Bestand haben.
Der Schuldspruch wegen Parteiverrats ist entfallen. Das Landgericht hat
bei der Prüfung des Berufsverbots ausdrücklich
berücksichtigt, daß der Angeklagte
P. insbesondere im Fall II. D. 5. "in ganz besonderem Maße
gegen die Pflichten eines Rechtsanwaltes verstoßen hat".
Sollten aufgrund der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen
für die Anordnung eines Berufsverbots erneut bejaht werden,
wird § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB zu beachten sein.
III.
Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt (§ 349
Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte Dr. Ha. geltend macht, die
Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der
Geldfälschung seien widersprüchlich, hat sich dies
jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt.
Schäfer Maul Wahl
Schomburg Schluckebier |