BGH,
Beschl. v. 16.3.2005 - 5 StR 72/05
5 StR 72/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.03.2005
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 25. November 2004 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin
Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen
(§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Erwägungen des Senats zum Umfang des
Erklärungswerts
eines Überweisungsauftrags (BGHSt 46, 196, 198 ff.) legen es
nahe, bei der verfahrensgegenständlichen Vorlage einer
„Post-
Card“ (in 103 Fällen) ebenfalls keine
schlüssige Erklärung anzunehmen,
das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt
eines späteren Lastschrifteinzugs über eine
ausreichende Deckung.
Eine konstitutive Fehlvorstellung über ein solches Guthaben
dürfte nicht entstehen, weil die
„Post-Card“ als eine Kundenkarte
einen bereits eingeräumten Kredit verkörpert,
über dessen
Berechtigung bei Verwendung der Karte keine Erwägungen mehr
angestellt werden. Dieser Wertung könnte aber das Urteil des
1. Strafsenats vom 11. Oktober 1988 (StV 1989, 199 f.) entgegenstehen,
das - bestätigt im Urteil desselben Strafsenats vom
12. Mai 1992 (BGHSt 38, 281, 282) - einen Betrug durch
mißbräuchliche Inanspruchnahme von Kundenkarten
für möglich
hält.
- 3 -
Der Senat sieht gleichwohl von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3
Satz 1 GVG ab. Die Klärung der Frage, ob bei Verwendung einer
Kundenkarte über einen späteren Forderungsausgleich
getäuscht
werden kann, würde vorliegend den Schuldumfang nicht
berühren,
weil die Angeklagte bereits die drei verwendeten Kundenkarten
betrügerisch erlangt hat in der Absicht, die Post AG
systematisch
durch die Annahme kreditierter Nachnahmesendungen zu schädigen.
Die Angeklagte wäre somit jedenfalls wegen dreier - anstatt
wie ausgeurteilt 103 - Verbrechen gemäß §
263 Abs. 5 StGB bei
insgesamt identischem Schaden strafbar (vgl. BGHSt 47, 160,
167).
Die Klärung dieser Differenz hätte keine Auswirkungen
auf die
fehlerfrei festgesetzte Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten,
so daß - nach vollzogener Untersuchungshaft von über
sieben Monaten - der erst nach Eintritt der Rechtskraft
möglichen
Verwirklichung der Vollstreckungsziele der Jugendstrafe Vorrang
vor einer Klärung der Rechtsfrage zukommt.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal |