BGH,
Beschl. v. 16.5.2002 - 1 StR 87/02
1 StR 87/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim
vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin
ergänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um
Verfall des Wertersatzes handelt (§§ 73, 73a StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Strafkammer hat den Verfall im Blick auf den Umsatz bei der
abgeurteilten Betäubungsmitteltat angeordnet. Sie wollte das
vom Angeklagten aus der verfahrensgegenständlichen Tat
Erlöste abschöpfen. Da sich aus den
Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der
für verfallen erklärte Betrag aus dem
Verkaufserlös noch vorhanden gewesen wäre, kommt
dafür allein - was die Kammer in der Liste der angewendeten
Strafvorschriften auch zum Ausdruck gebracht hat - der Verfall von
Wertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht.
Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da
sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei
der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die
Höhe des für verfallen erklärten Betrages
keinen Einfluß hat.
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