BGH,
Beschl. v. 16.5.2002 - 3 StR 124/02
3 StR 124/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 7. Januar 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen
des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000
war zur Tatentstehung festgestellt worden, daß sich der
Angeklagte aus finanziellen Gründen gegenüber dem
gesondert verfolgten B. bereit erklärt hatte, sich auf
betrügerische Weise hochwertige Leihfahrzeuge zu verschaffen,
die dann durch eine jugoslawische Tätergruppe verschoben
werden sollten. Erst nachdem diese Gruppe ihre finanziellen Zusagen
nicht eingehalten hatte und der Angeklagte nach der dritten Tat
aussteigen wollte, wurde er nach diesen Feststellungen durch Drohungen
bewogen, weiterzumachen. Der Senat hat dieses Urteil mit
Beschluß vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 - im Schuldspruch
insoweit bestätigt, als der Angeklagte wegen Betrugs in sieben
Fällen verurteilt worden ist, jedoch im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In der neuen Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte darauf berufen,
von Beginn der Tatserie an nur durch massive Bedrohungen zur
Beteiligung veranlaßt worden zu sein. Die Strafkammer hat
zwar nicht ein solch umfassendes Tatmotiv zugrunde gelegt, weil es dem
bindend festgestellten Schuldspruch widerspreche; doch hat sie
strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,
daß solche Drohungen immerhin von Anfang an mitbestimmend
gewesen seien und sich tatfördernd ausgewirkt hätten.
Dies verstößt gegen die Bindungswirkung der
rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch. Zu ihnen
gehören auch diejenigen, welche das Tatgeschehen
näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die
Beweggründe für die Tatbegehung (BGHSt 30, 340, 343,
346 zu einem vergleichbaren Fall). Solche Umstände sind zwar
auch für die Strafzumessung von Bedeutung, unterliegen aber
als sogenannte doppelrelevante Umstände der Bindungswirkung
für das weitere Verfahren zur Neufestsetzung der Strafe. Doch
ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.
2. Die Strafkammer durfte zu Recht dem Angeklagten anlasten,
daß er durch seine Betrugstaten erhebliche
Vermögenswerte erlangt hat. Da sein Vorgehen darauf gerichtet
war, die beschafften Fahrzeuge den Eigentümern
endgültig zu entziehen und sie der jugoslawischen
Tätergruppe zum Verschieben ins Ausland zu übergeben,
bestand der Vermögensschaden im Gesamtwert der Leihfahrzeuge,
wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 2001 - 3
StR 287/01 - zum Ausdruck gebracht hat. Daß
nachträglich ein Teil der Fahrzeuge - etwa durch
Fahndungserfolge - an die Eigentümer zurückgelangt
ist, stellt lediglich eine nachträgliche Schadensminderung dar.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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