BGH,
Beschl. v. 16.9.2009 - 2 StR 328/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 328/09
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. September 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354
Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 12. März 2009, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch dahin geändert, dass er wegen Vergewaltigung
zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf
Monaten und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2008 (24 Cs 125 Js 2244/08) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und
einer Woche verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und drei
Wochen und unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung
(Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 20 €) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in
dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
fünf Monaten und drei Wochen verstößt gegen
§ 39 StGB und kann deshalb nicht bestehen bleiben. In
Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt
der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die
Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf Monate herab, da der
Tatrichter bei der Beachtung der Vorschrift des § 39 StGB
jedenfalls eine solche Freiheitsstrafe verhängt
hätte. Der Senat hat weiter unter Einbeziehung der Geldstrafe
von zehn Tagessätzen (zu je 20 €) aus dem Strafbefehl
des Amtsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2008 auf eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und einer
Woche erkannt. Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann
hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39
StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und
Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. Senatsbeschluss
vom 24. August 2007 - 2 StR 352/07 m.w.N.). Von der anderen
Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, wollte das
Landgericht ersichtlich keinen Gebrauch machen. Unter den gegebenen
Umständen kam nur eine Gesamtfreiheitsstrafe
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von zwei Jahren, fünf Monaten und einer Woche in Betracht.
Diese kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden kann, dass
der Tatrichter eine geringere Strafe festgesetzt hätte.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels
zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak |