BGH,
Beschl. v. 17.2.2010 - 3 StR 10/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 10/10
vom
17. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17. Februar 2010 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 19. Oktober 2009 im Fall II. 1. der Urteilsgründe
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher
Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung in zwei
Fällen (Fälle II. 1. und 2. der
Urteilsgründe) sowie wegen schweren räuberischen
Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
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Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die
Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen
Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 19. Januar 2010
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann
keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen
vollendeter gefährlicher Körperverletzung verurteilt
hat; denn es fehlt - anders als im Fall II. 2. der
Urteilsgründe - an der Feststellung, dass durch den Einsatz
des gefährlichen Werkzeugs - das Besprühen des
Gesichts des Opfers mit Glasreinigungsmittel - eine
Körperverletzung verursacht worden ist.
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Die Feststellungen tragen aber die zum schweren Raub in Tateinheit
stehende Verurteilung wegen des Versuchs der gefährlichen
Körperverletzung. Das von dem Angeklagten verwendete
Glasreinigungsspray war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach
der Art seiner Benutzung im Einzelfall - Sprühen ins Gesicht -
geeignet, erhebliche Körperverletzungen zumindest an den Augen
der Opfer herbeizuführen. Dies zeigt der Umstand, dass die der
Zeugin R. im Fall II. 2. der Urteilsgründe zugefügte
Augenverletzung eine Einlieferung in die Augenklinik und
anschließend eine dreimonatige Behandlung mit Augentropfen
erforderlich machte.
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Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt; § 265
StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung
unberührt. Die Strafkammer hat die im Fall II. 1. der
Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe dem Strafrahmen
des § 250 Abs. 1 StGB entnommen und dabei auf die gesetzliche
Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe erkannt. Der Senat
schließt angesichts des unveränderten Schuldumfangs
aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des
§ 250 Abs. 3 StGB gelangt wäre.
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3. Im Übrigen bemerkt der Senat: Dass die Strafkammer, die in
allen drei Fällen rechtsfehlerfrei den Einsatz eines
gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr.
2 StGB bejaht hat, jeweils nur die Verwirklichung des
Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB,
nicht aber auch eine Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes
gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB bzw. wegen besonders schweren räuberischen
Diebstahls gemäß § 252, § 250 Abs.
2 Nr. 1 StGB angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht
unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten insoweit
entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Sost-Scheible von Lienen Hubert
Schäfer Mayer |