BGH,
Beschl. v. 17.1.2006 - 4 StR 595/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 595/05
vom 17.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 17.01.2006 einstimmig beschlossen: Die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 1. August 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das
Landgericht den Angeklagten auch im Fall II. 2 b der
Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a
Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) für
schuldig befunden. Zwar führten in diesem Fall der Angeklagte
und der Mitangeklagte Ma., die sich unter Führung des K. zu
einer "Dreier-Bande" zusammengeschlossen hatten, den Diebstahl des
Anhängers am 20. März 2004 aus, ohne dass ihnen K.,
wie in den übrigen Fällen, dazu einen Auftrag erteilt
oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat das
Landgericht hierin aber keinen Umstand gesehen, der der Qualifizierung
dieser Tat als Bandentat entgegensteht. Dass ein für die
Annahme einer Bande nach der Entscheidung des Großen Senats
für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 46, 321
mindestens erforderliches drittes Bandenmitglied konkret in die
Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer
Bandentat nicht verlangt. Vielmehr genügte hier bereits nach
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte "als Mitglied
einer Bande" den Diebstahl "unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds", nämlich Ma.,
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ausgeführt hat (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere
Voraussetzung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass
die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht
losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse
der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch
dann verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der
allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die
qualifizierte Strafbarkeit ist (vgl. BGH-GS-46, 321, 334). Diesen
konkreten Bezug hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Denn der
Angeklagte und Ma. entwendeten den Anhänger, um damit einen
Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der "Bandenchef"
aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage später auch geschah
(Fall II. 2 c der Urteilsgründe). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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