BGH,
Beschl. v. 17.7.2007 - 3 StR 207/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 207/07
vom
17.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17.7.2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 6. Februar 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zur Freiheitsstrafe
von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten mit formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das
Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des
Strafausspruchs.
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch
seine Pflichtverletzung ist das Vermögen der Darlehensgeberin
schadensgleich gefährdet worden und ihr ein
Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO
entstanden, weil - nach Erledigung des Eintragungsantrags vom 17.
Dezember 1999 - der Anspruch auf Rückzahlung des
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Darlehens nicht durch eine eintragungsbereite erstrangige Grundschuld,
der andere Rechte nicht mehr vorgehen konnten, gesichert war (vgl.
§§ 17, 18 Abs. 1 GBO).
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zur
Schadenshöhe hat das Landgericht ausgeführt, nach der
Auszahlung des Darlehensbetrages an die Verkäufer habe der
Angeklagte das zuvor auf dem Notaranderkonto vorhandene Geld nicht an
die Darlehensgeberin zurückzahlen können, wodurch
dieser eine Vermögenseinbuße in Höhe des
Darlehensbetrages entstanden sei. Dies lässt im Zusammenhang
mit den weiteren Ausführungen besorgen, dass es der
Strafzumessung den der Darlehensgeberin letztlich erwachsenen Schaden
zu Grunde gelegt hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft, weil im
Jahre 2003 die Absicherung des Darlehens durch Eintragung der
erstrangigen Grundschuld erfolgt ist und die Darlehensgeberin somit
nachträglich die vertraglich vereinbarte Sicherheit erhalten
hat. Zu dem ihr letztlich erwachsenen Schaden wäre es auch
dann gekommen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens
entsprechend der Treuhandvereinbarung bereits bei der Auszahlung an die
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Verkäufer gesichert gewesen wäre. Unter diesen
Umständen ist der Vermögensschaden in der
entstandenen Höhe nicht Folge der vom Angeklagten begangenen
Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht, sondern
Konsequenz der Gewährung eines den Grundstückswert
erheblich übersteigenden Kredits.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert |