BGH,
Beschl. v. 17.7.2008 - 3 StR 193/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 193/08
vom
17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17. Juli 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts
Kleve in Moers vom 11. Dezember 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zur Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im
Übrigen - wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen
Hehlerei in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat auf die
Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den
zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht
stand. Der qualifizierte Tatbestand der
gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) ist
auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn dieser selbst
gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der
Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein die Strafe
schärfendes persönliches Merkmal im Sinne des
§ 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 260
gewerbsmäßig 2; BGH StV 1996, 87; Fischer, StGB 55.
Aufl. § 28 Rdn. 8 f., § 260 Rdn. 2). Feststellungen
dazu, dass der Angeklagte die Voraussetzungen
gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat, sind
dem angefochtenen Urteil - auch dem Zusammenhang der
Urteilsgründe - nicht zu entnehmen. Der Senat
schließt aus, dass solche noch getroffen werden
können und hat deshalb in entsprechender Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte in allen fünf Einzelfällen wegen
Beihilfe zur Hehlerei verurteilt ist. § 265 StPO steht dem
nicht entgegen.
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Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den
zugehörigen Feststellungen zur Folge.
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Wegen der insoweit unzureichenden Feststellungen des angefochtenen
Urteils weist der Senat den neuen Tatrichter darauf hin, dass (auch)
bei Durchführung der Kompensation im Wege des nunmehr
geltenden Vollstreckungsmodells Art und Ausmaß einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret zu
ermitteln und im Urteil darzustellen sind (vgl. BGH - GS - NJW 2008,
860, 866 f.; BGH, Beschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08).
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Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Hubert |