BGH,
Beschl. v. 17.6.2004 - 3 StR 172/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 172/04
vom
17.06.2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.06.2004
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen,
da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht mit einer
Begründung
versehen und erscheint angesichts der kriminellen Intensität
der
Tat (nächtlicher Überfall maskierter Täter
auf eine Frau in deren Woh-
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nung, unter Verwendung einer ungeladenen Gaspistole, mit
körperlicher
Mißhandlung, Fesselung und Knebelung des Tatopfers) auch unter
Berücksichtigung aller strafmildernden Umstände im
Ergebnis unvertretbar.
Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten, die der vom Landgericht im Rahmen
einer verfahrensbeendenden Verständigung zugesagten
Strafobergrenze
entspricht, wird ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich
zu sein, nicht mehr gerecht. Deshalb kann es auch auf die rechtlichen
Bedenken nicht ankommen, die der Beschwerdeführer - mit dem
Ziel
einer Aufhebung des Strafausspruchs - daraus ableitet, daß er
nach
den auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen "nur" eine
ungeladene
Waffe verwandt hat, während die Strafkammer bei der Zusage
der Strafobergrenze noch von der Annahme ausgegangen ist, bei
der zur Einschüchterung des Tatopfers verwandten Pistole habe
es
sich um eine geladene Waffe gehandelt.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert |