BGH,
Beschl. v. 17.3.2009 - 3 StR 84/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 84/09
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 17. März 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 13. November 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat, dass die den Angeklagten nicht beschwerende Nichtanordnung
der Maßnahme nach § 64 StGB zur
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels des Angeklagten
führt, mit dem dieser allein die Nichtanordnung der
Maßregel beanstandet (st. Rspr.). Dies hindert das
Revisionsgericht indes nicht, auf eine zulässig erhobene - und
die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich
vom Angriff ausnehmende - Revision des Angeklagten, die sonstige
Rechtsfehler rügt, das Urteil aufzuheben, wenn eine
Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die
tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (BGH,
Beschl. vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 m. w. N.).
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer |