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BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 425/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 425/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 425/09
vom
17. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. März 2009 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist
- des schweren Raubes (Fall II. 1.),
- des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Fall II. 2.),
- des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit fahrlässiger Körperverletzung (Fall II. 3.) sowie
- der schweren räuberischen Erpressung (Fall II. 4.).
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, "zweifachen schweren Raubes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruches in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes ohne Erfolg. Zur Beanstandung der Ablehnung von Augenscheinseinnahmen des Standortes bzw. des Balkons der Zeugin M. , der Einholung einer Auskunft des Wetterdienstes und der Einvernahme der Polizeibeamten, die diese Zeugin vernommen haben, bemerkt der Senat ergänzend, dass das Urteil im betroffenen Fall II. 4. der Urteilsgründe auf eventuellen Rechtsfehlern bei der Zurückweisung dieser Beweisanträge nicht beruhen kann. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die in diesem Fall vorhandene Vielzahl eindeutiger Belastungsindizien auch ohne die Angaben der Zeugin M. bereits für sich zu seiner sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten geführt haben.
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2. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht - neben der rechtsfehlerfreien Würdigung dieses Banküberfalls als schwerer Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in zwei tateinheitlichen Fällen -
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einen weiteren - tateinheitlich begangenen - vollendeten schweren Raub angenommen hat. Diese rechtliche Würdigung wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.
a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte von einem der Sparkassenangestellten unter Vorhalt einer Scheinwaffe die Herausgabe von Geld forderte, dann um den Kassentresen herum ging und dort aus einer Schublade die darin befindliche Handgelenkstasche des vorher bedrohten Zeugen an sich nahm, in der sich Schlüssel der Bankfiliale und ein privater TAN-Block befanden. Mit welcher Absicht der Angeklagte die Tasche an sich nahm und was er im Weiteren mit ihr machte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
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b) Die getroffenen Feststellungen belegen mithin nicht, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich die Tasche und deren - dem Angeklagten ersichtlich unbekannten - Inhalt zuzueignen. Für eine derartige Absicht des Angeklagten ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hatte der Angeklagte die Sparkassenfiliale überfallen, um sich Bargeld zu verschaffen, was er im weiteren Verlauf der Tat auch verwirklichte. Daher liegt es überaus nahe, dass der Angeklagte in der Tasche des Zeugen, die sich zudem im Kassenbereich befand, Geld vermutete und sie deshalb an sich nahm. Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis selbst, sondern allein dessen Inhalt zueignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten wertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht gerichtet war (vgl. BGH NStZ 2004, 333; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 41 a m. w. N.). Somit belegen die getroffenen Feststellungen lediglich einen versuchten schweren Raub. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen
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hätte verteidigen können (§ 265 StPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
c) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe). Das Landgericht hat zwar ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte in diesem Fall zugleich drei Tatbestände verletzt hat. Dies trifft indes weiterhin zu. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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3. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat der Senat entsprechend des vom Landgericht eingeräumten "Versehens" (UA S. 39) den Schuldspruch dahin abgeändert, dass sich der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil der Dresdner Bank an Stelle des ausgesprochenen tateinheitlichen schweren Raubes der tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat.
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Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch übersichtlich neu gefasst und dabei zugleich die Zuordnung der Einzelfälle klargestellt.
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Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer



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