BGH,
Beschl. v. 17.11.2009 - 3 StR 425/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 425/09
vom
17. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 17. November 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 4. März 2009 im Schuldspruch dahin
geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist
- des schweren Raubes (Fall II. 1.),
- des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden
Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Fall II.
2.),
- des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden
Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer
Erpressung und mit fahrlässiger Körperverletzung
(Fall II. 3.) sowie
- der schweren räuberischen Erpressung (Fall II. 4.).
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, "zweifachen
schweren Raubes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung" und wegen schwerer räuberischer
Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen
der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten
Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur
Änderung des Schuldspruches in den Fällen II. 2. und
3. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes ohne
Erfolg. Zur Beanstandung der Ablehnung von Augenscheinseinnahmen des
Standortes bzw. des Balkons der Zeugin M. , der Einholung einer
Auskunft des Wetterdienstes und der Einvernahme der Polizeibeamten, die
diese Zeugin vernommen haben, bemerkt der Senat ergänzend,
dass das Urteil im betroffenen Fall II. 4. der Urteilsgründe
auf eventuellen Rechtsfehlern bei der Zurückweisung dieser
Beweisanträge nicht beruhen kann. Denn das Landgericht hat
rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die in diesem Fall
vorhandene Vielzahl eindeutiger Belastungsindizien auch ohne die
Angaben der Zeugin M. bereits für sich zu seiner sicheren
Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten
geführt haben.
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2. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe
hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht
stand, soweit das Landgericht - neben der rechtsfehlerfreien
Würdigung dieses Banküberfalls als schwerer Raub
gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b StGB in zwei tateinheitlichen Fällen -
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einen weiteren - tateinheitlich begangenen - vollendeten schweren Raub
angenommen hat. Diese rechtliche Würdigung wird von den
Urteilsfeststellungen nicht getragen.
a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte von
einem der Sparkassenangestellten unter Vorhalt einer Scheinwaffe die
Herausgabe von Geld forderte, dann um den Kassentresen herum ging und
dort aus einer Schublade die darin befindliche Handgelenkstasche des
vorher bedrohten Zeugen an sich nahm, in der sich Schlüssel
der Bankfiliale und ein privater TAN-Block befanden. Mit welcher
Absicht der Angeklagte die Tasche an sich nahm und was er im Weiteren
mit ihr machte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
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b) Die getroffenen Feststellungen belegen mithin nicht, dass es dem
Angeklagten darauf ankam, sich die Tasche und deren - dem Angeklagten
ersichtlich unbekannten - Inhalt zuzueignen. Für eine
derartige Absicht des Angeklagten ist auch sonst nichts ersichtlich.
Vielmehr hatte der Angeklagte die Sparkassenfiliale
überfallen, um sich Bargeld zu verschaffen, was er im weiteren
Verlauf der Tat auch verwirklichte. Daher liegt es überaus
nahe, dass der Angeklagte in der Tasche des Zeugen, die sich zudem im
Kassenbereich befand, Geld vermutete und sie deshalb an sich nahm.
Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis selbst,
sondern allein dessen Inhalt zueignen; dieser bestand jedoch aus -
für den Angeklagten wertlosen - Sachen, auf die sein
Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht gerichtet war (vgl.
BGH NStZ 2004, 333; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 41 a m.
w. N.). Somit belegen die getroffenen Feststellungen lediglich einen
versuchten schweren Raub. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten
sind und sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als
geschehen
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hätte verteidigen können (§ 265 StPO), hat
der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
c) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht
zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe (fünf Jahre
Freiheitsstrafe). Das Landgericht hat zwar ausdrücklich
strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte in
diesem Fall zugleich drei Tatbestände verletzt hat. Dies
trifft indes weiterhin zu. Der Senat kann daher ausschließen,
dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung
auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
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3. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat der Senat entsprechend
des vom Landgericht eingeräumten "Versehens" (UA S. 39) den
Schuldspruch dahin abgeändert, dass sich der Angeklagte durch
die Tat zum Nachteil der Dresdner Bank an Stelle des ausgesprochenen
tateinheitlichen schweren Raubes der tateinheitlich begangenen schweren
räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat.
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Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch
übersichtlich neu gefasst und dabei zugleich die Zuordnung der
Einzelfälle klargestellt.
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Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine
Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer |