BGH,
Beschl. v. 18.8.2009 - 5 StR 227/09
5 StR 227/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 17. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des
Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch
trägt sie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Angeklagte und ihr Mittäter haben - wie von ihnen von
vornherein beabsichtigt - u. a. das Kokain in Zueignungsabsicht an sich
genommen. Dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der
Raubhandlung schon verstorben war, steht entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts dem Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach
§ 251 StGB nicht entgegen. Zwar ist es richtig, dass Tote
keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1).
Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des
Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von
Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den
Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42,
158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des
erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen
z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in
den hier relevanten Fällen demnach die
Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung.
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Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die
Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies trotz der vom
Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung durch
Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO
§ 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
Brause Schaal Schneider
Dölp König |