BGH,
Beschl. v. 18.12.2007 - 5 StR 552/07
5 StR 552/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.
a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.12.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 13. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
soweit eine Entscheidung über die Reihenfolge der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Maßregel
gemäß § 67 Abs. 2 StGB n. F. unterblieben
ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders)
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten und zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes in Höhe von 515 € nebst Zinsen
verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten bedarf
es lediglich hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und
Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. Im
Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Das Landgericht hat es - ohne weitere Ausführungen - bei der
in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach
im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen
Unterbringungsanordnung die Maß-regel
regelmäßig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies
war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der
landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) in Kraft getreten,
das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung
enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat
(§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F.
soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe
so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über
die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67
Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Gemäß
§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es nicht darauf an, ob der
Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB n. F. beschwert sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.
August 2007 - 3 StR 263/07 - und vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07).
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