BGH,
Beschl. v. 18.11.2008 - 4 StR 485/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 485/08
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 4. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen B. 1. bis 3. verurteilt
wurde und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf
Fällen und versuchten Betruges in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den
aus der
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Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den vom Landgericht zu den Fällen B. 1. bis 3.
getroffenen Feststellungen eröffneten die gesondert verfolgten
K. und/oder C. zwischen November 2006 und Februar 2007 bei der Bank C.
M. in Frankreich, der Deutschen Kreditbank und der VR-Bank- Konten, um
mit den ihnen überlassenen EC- und Scheckkarten
„Verwertungsbetrugshandlungen“ zu begehen. Die
durch den Einsatz der EC-Karten und Schecks herbeigeführten
Kontobelastungen bei der C. M. von mehr als 30.000 € und bei
der VR-Bank wurden jedoch wegen fehlender Deckung
zurückgebucht, bei der Deutschen Kreditbank kam es durch
Barabhebungen und Einkäufe mittels der EC-Karte zu einem
Schaden von über 7.500 €.
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2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen
„Kontoeröffnungsbetrugs“ zum Nachteil der
Banken nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein
vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter
Vorlage eines gefälschten Personalausweises und
Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer
Bank ein Konto eröffnet und ihm -
antragsgemäß - eine EC-Karte (Eurocheque-Karte) und
Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167 m.w.N.).
Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die
Kartenzahlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank
garantiert wurde oder eine Rückgabe der Lastschrift nicht
möglich war (BGH aaO S. 164 f.). Der garantierte Scheckverkehr
wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31. Dezember
2001 aufgegeben (Radtke in MünchKomm-StGB § 266 b
Rdn. 8; Baier ZRP 2001, 454). Seitdem werden ec-Karten
(electronic-cash-Karten) im Rah-
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men unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend
im sog. POZ-System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder
im POS-System, bei dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl.
Radtke aaO § 266 b Rdn. 9, 11; Cramer in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 263 Rdn.
29 a, 30). Vor allem im POZ-System übernimmt die
kartenausgebende Bank jedoch anders als im POS-System
regelmäßig keine Garantie für die Zahlung;
ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen
Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen
Geschäftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171; Fischer StGB 55.
Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9).
Auf welchem Weg in den von der Strafkammer abgeurteilten
Fällen die Kontobelastungen bei Zahlungen mittels der
ec-Karten erfolgen sollten und erfolgten, hat das Landgericht jedoch
ebenso wenig festgestellt wie bei der Belastung des Kontos bei der C.
M. mittels der Schecks oder bei der Deutschen Kreditbank durch
Barabhebungen. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es zu diesen
Kontobelastungen etwa infolge eines durch Täuschung erlangten
Überziehungskredits oder eines (bei Kontoeröffnung)
vorhandenen Guthabens kommen konnte. Dessen bedurfte es jedoch, um
überprüfen zu können, ob - wie die
Strafkammer annimmt - bereits mit der Kontoeröffnung oder der
Überlassung der EC-Karten und Schecks die Bank eine
Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon
damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung
eingetreten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171).
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3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in
den Fällen B. 1. bis 3. zieht die Aufhebung des Ausspruchs
über die Gesamtstrafe nach sich.
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Für die neue Verhandlung weist der Senat bezüglich
der Frage, ob bei einem Betrug zum Nachteil der C. M. deutsches
Strafrecht anzuwenden ist, auf die Ausführungen des
Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Oktober 2008 hin.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer |