BGH,
Beschl. v. 18.11.2008 - 4 StR 486/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 486/08
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 26. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat zum Nachteil der Bank C. M.
) verurteilt wurde und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und versuchten
Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den vom Landgericht zum Fall II. 2 getroffenen Feststellungen
eröffneten die gesondert verfolgten K. und C. im Dezember 2006
bei der Bank C. M. in Frankreich Konten, um mit den ihnen
überlassenen EC-Karten und Schecks
„Verwertungsbetrugshandlungen“ zu begehen. Die
durch den Einsatz der EC-Karten (an anderer Stelle werden diese als
Kreditkarten bezeichnet) und Schecks herbeigeführten
Kontobelastungen bei der C. M. von mehr als 30.000 € wurden
jedoch wegen fehlender Deckung zurückgebucht.
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2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen
„Kontoeröffnungsbetrugs“ zum Nachteil der
C. M. nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein
vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter
Vorlage eines gefälschten Personalausweises und
Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer
Bank ein Konto eröffnet und ihm -
antragsgemäß - eine EC-Karte (Eurocheque-Karte) und
Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160, 167 m.w.N.).
Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die
Kartenzahlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank
garantiert wurde oder eine Rückgabe der Lastschrift nicht
möglich war (BGH aaO S. 164 f.). Der garantierte Scheckverkehr
wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31. Dezember
2001 aufgegeben (Radtke in MünchKomm-StGB § 266 b
Rdn. 8; Baier ZRP 2001, 454). Seitdem werden EC-Karten
(electronic-cash-Karten) im Rahmen unterschiedlicher Zahlungssysteme
eingesetzt, überwiegend im sog. POZ-System, also im
elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei
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dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (vgl. Radtke aaO §
266 b Rdn. 9, 11; Cramer in Schönke/Schröder StGB 27.
Aufl. § 263 Rdn. 29 a, 30). Vor allem im POZ-System
übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im
POS-System regelmäßig keine Garantie für
die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in
diesen Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim
jeweiligen Geschäftspartner ein (BGHSt 47, 160, 171; Fischer
StGB 55. Aufl. § 263 Rdn. 34 a, § 266 b Rdn. 6 a, 9).
Auf welchem Weg im Fall II. 2. die Kontobelastungen bei Zahlungen
mittels der EC-Karten erfolgen sollten und erfolgten, hat das
Landgericht jedoch ebenso wenig festgestellt wie bei der Belastung des
Kontos mittels der Schecks. Auch wird nicht mitgeteilt, ob es hierzu
etwa infolge eines durch Täuschung erlangten
Überziehungskredits oder eines (bei Kontoeröffnung)
vorhandenen Guthabens kommen konnte. Dessen bedurfte es jedoch, um
überprüfen zu können, ob - wie die
Strafkammer annimmt - bereits mit der Kontoeröffnung oder der
Überlassung der EC-Karten und Schecks die Bank eine
Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon
damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung
eingetreten ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171).
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3. Die deshalb gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im
Fall II. 2. zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe nach sich.
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Für die neue Verhandlung weist der Senat bezüglich
der Frage, ob bei einem Betrug zum Nachteil der C. M. deutsches
Strafrecht anzuwenden ist, auf die Ausführungen des
Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Oktober 2008 hin.
Ferner wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer den
Widerspruch aufzuklären oder zu vermeiden haben, der dadurch
entsteht, dass einerseits die Kontoeröffnungen am 12. Dezember
2006 erfolgt
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sein sollen (UA 10), während andererseits die Schecks und
EC-Karten bereits zwischen 7. und 12. Dezember 2006 eingesetzt worden
sein sollen (UA 11).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer |