BGH,
Beschl. v. 19.4.2007 - 3 StR 75/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 75/07
vom
19.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 19.4.2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 20. September 2006 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die
Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte Ibrahim H.
regelmäßig und mit steigender Tendenz Alkohol und
auch Kokain in einem solchen Ausmaß, dass er eine
Drogenentwöhnungstherapie anstrebte. Die abgeurteilten
Straftaten (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.) beging er, um sich eine
regelmäßige Einnahmequelle zur Finanzierung seines
eigenen Drogenkonsums zu erschließen. Bei dieser Sachlage war
eine nähere Darlegung des Suchtverhaltens des Angeklagten und
die Erörterung veranlasst, ob bei ihm infolge eines Hangs,
Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich
zu nehmen, die Gefahr der Begehung weite-
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rer erheblicher Straftaten besteht, die seine Unterbringung nach
§ 64 StGB erforderlich macht (vgl. zu den Voraussetzungen im
Einzelnen BGH NStZ 2005, 210). Über diese Frage muss daher neu
verhandelt und entschieden werden.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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