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BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - 3 StR 75/07


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 19.4.2007 - 3 StR 75/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 75/07
vom
19.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19.4.2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte Ibrahim H. regelmäßig und mit steigender Tendenz Alkohol und auch Kokain in einem solchen Ausmaß, dass er eine Drogenentwöhnungstherapie anstrebte. Die abgeurteilten Straftaten (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.) beging er, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums zu erschließen. Bei dieser Sachlage war eine nähere Darlegung des Suchtverhaltens des Angeklagten und die Erörterung veranlasst, ob bei ihm infolge eines Hangs, Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die Gefahr der Begehung weite-
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rer erheblicher Straftaten besteht, die seine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich macht (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGH NStZ 2005, 210). Über diese Frage muss daher neu verhandelt und entschieden werden.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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