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BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 StR 306/02
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 225a
§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 306/02
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der
Angeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat
auch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine
Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der
Berufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der
Entscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskammer
verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung
von § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhandlung
beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das
sie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision
vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und
Weise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständige
Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Strafkammer
so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren
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entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;
Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a
Rdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/Meyer-
Goßner StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO
§ 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn
- wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht
bejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Gewicht,
die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann gegen
das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328
Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese
Möglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.
Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprüfung,
da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,
- ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet
(§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräftige
- Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren gemäß
§ 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit
dem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegenstandslos.
Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung
bedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines
Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.
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Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Entscheidung
gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende
Wirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich
(BGHSt 21, 245, 247).
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit



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