BGH,
Beschl. v. 19.12.2007 - 2 StR 457/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 457/07
vom
19.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19.12.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 10. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) in den Fällen II.16 bis II.19 des Urteils;
b) im Strafausspruch in den Fällen II.7 und II.15 des Urteils
sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als
unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13
Fällen, versuchten Diebstahls, Computerbetrugs in vier
Fällen und versuchten Computerbetrugs in vier Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten und die
Einziehung von Tatwerkzeug angeordnet. Die Revision des Angeklag-
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ten hat mit der Sachrüge nur in dem in der Beschlussformel
bezeichneten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen versuchten
(gewerbsmäßigen) Computerbetrugs in den
Fällen II.16 bis II.19 der Urteilsgründe
hält der rechtlichen Überprüfung nicht
stand, weil es sich insoweit nicht um selbständige Taten,
sondern um unselbständige Einzelakte der (vollendeten) Tat
II.15 gehandelt hat.
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a) Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte hier
eine von ihm entwendete (Fall II.1) Kreditkarte an einem Geldautomaten
ein. Innerhalb von zwei Minuten versuchte er an demselben Geldautomaten
fünf Mal, unter Einsatz der Karte und Eingabe der Geheimzahl
Bargeld zu erlangen. Der erste Versuch (Fall II.15) war in
Höhe von 500 € erfolgreich; die in Abständen
von jeweils etwa 30 Sekunden unternommenen vier weiteren Versuche
(Fälle II.16 bis II.19) scheiterten, weil die Karte
zufällig gerade in diesem Moment gesperrt worden war.
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b) Unter diesen Umständen, also bei mehrfachem unberechtigtem
Einsatz einer fremden Karte an ein und demselben Geldautomaten
innerhalb kürzester Zeit bei von vornherein auf die Erlangung
einer möglichst großen Bargeldsumme gerichteten
Vorsatz, sind die einzelnen Zugriffsversuche nicht als
selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat
nach § 263 a StGB im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen
(BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595; BGH,
Beschl. vom 21. November 2002 - 4 StR 448/02; vgl. dazu auch Senatsurt.
vom 13. Januar 2006 - 2 StR 461/05, insoweit in NStZ-RR 2006, 183 nicht
abgedruckt; Senatsbeschl. vom 4. Juni 2003 - 2 StR 169/03; Fischer StGB
55. Aufl. vor § 52 Rdn. 4, 41; Rissing-van Saan in LK 12.
Aufl. vor § 52 Rdn. 13, 35). Eine Auftrennung in zwei Taten,
nämlich einen vollendeten Computerbetrug und einen unter
mehrfachem Ansetzen be-
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gangenen fehlgeschlagenen Versuch, käme in Betracht, wenn im
äußeren Ablauf oder in der subjektiven Vorstellung
des Täters mit Vollendung der ersten Abhebung eine
Zäsur eingetreten wäre. Dies ist hier nicht
festgestellt. Die Annahme nur einer Tat vermeidet zudem
Widersprüchlichkeiten, die durch eine für den
Täter im Einzelfall nur zufällige Abfolge von
gescheiterten und erfolgreichen Abhebungsversuchen entstehen
könnten, denn an der Einheitlichkeit der Tat bestehen dann
keine Zweifel, wenn der angestrebte Erfolg umgekehrt aufgrund der
letzten von mehreren unmittelbar nacheinander ausgeführten
Tathandlungen eintritt. Die Verurteilung wegen vier Fällen des
versuchten Computerbetrugs (Fälle II.16 bis II.19 der
Urteilsgründe) war daher aufzuheben. Da die
unselbständigen Einzelakte als solche bewiesen sind, kam ein
Teilfreispruch nicht in Betracht (vgl. BGHSt 44, 196, 202).
Die Einzelstrafe im Fall II.15 der Urteilsgründe war
aufzuheben, weil das Tatunrecht der - als solche bewiesenen -
unselbständigen Einzelakte II.16 bis II.19 bei der Bemessung
dieser Strafe berücksichtigt werden kann und insoweit das
Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gilt (vgl.
BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteile 3, 7, 12).
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2. Aufzuheben war auch die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten im Fall II.7 der Urteilsgründe. Die Nichtanwendung des
gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmens für den Versuch des Diebstahls
hat das Landgericht hier damit begründet, dass der Angeklagte
in das Fahrzeug der Geschädigten bereits eingedrungen gewesen
sei "und die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben
(habe)". Das ist rechtsfehlerhaft, denn straferhöhend darf
gemäß § 46 Abs. 3 StGB nicht gewertet
werden, dass der Täter vom Versuch der Tat nicht
strafbefreiend zurückgetreten ist (Fischer aaO § 46
Rdn. 76 m.w.N.).
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3. Der Wegfall der vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr in den
Fällen II.16 bis II.19 sowie die Aufhebung der Strafe im Fall
II.7 führen zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs;
die Gesamtstrafe ist neu zuzumessen.
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Dagegen kann die rechtsfehlerfreie Anordnung der Sicherungsverwahrung
bestehen bleiben. Weder die formellen Voraussetzungen des § 66
Abs. 1 StGB noch die Feststellung der materiellen Voraussetzungen der
Sicherungsverwahrung sind von den Rechtsfehlern berührt. Auch
die Einziehungsanordnung ist rechtsfehlerfrei.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck |