BGH,
Beschl. v. 19.12.2007 - 5 StR 534/07
5 StR 534/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.12.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Chemnitz vom 20. Juli 2007 gemäß § 349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit Freiheitsberaubung in sechs (tateinheitlichen) Fällen zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen
gerichtete Revisi-on führt zur Aufhebung der
verhängten Strafe; im Übrigen ist sein Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat
zutreffend kein - auch der Anklage nicht zugrundeliegendes - Verbrechen
des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB angenommen.
Die Fesselung der Sparkassenmitarbeiter war lediglich Mittel der
Raubhandlung; eine darüber hinausgehende
eigenständige Bedeutung kam ihr nicht zu. Mit der aufgrund der
Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein
möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte
aber
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nicht - was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre - aus
einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere
Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung
der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449;
BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9).
2. Die Strafzumessung hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Das Landgericht geht selbst
von dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
StGB aus. Dies ist zutreffend, weil der Einsatz der Kabelbinder zu
Fesselungszwecken nicht die schärfere Qualifikation des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 48, 365,
371; BGH NStZ-RR 1999, 15). Die untere Grenze des Strafrahmens
für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB
beträgt drei und nicht fünf Jahre Freiheitsstrafe,
wie das Landgericht selbst in den Urteilsgründen hervorhebt.
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Dass das Landgericht die Untergrenze des Strafrahmens rechtsfehlerhaft
bestimmt hat, hat der Senat der revisionsgerichtlichen Prüfung
zugrundezulegen. Der gemeinsame Vermerk des Vorsitzenden und des
richterlichen Beisitzers vom 24. September 2007, der nach Eingang der
diesen Fehler rügenden Revisionsbegründung erstellt
wurde, muss unberücksichtigt bleiben. Die beiden Berufsrichter
geben in diesem Vermerk an, dass es sich bei der Angabe der
Strafrahmenuntergrenze um einen Schreibfehler gehandelt habe und
Beratungsgrundlage als Untergrenze tatsächlich drei anstatt
fünf Jahre Freiheitsstrafe gewesen sei. Diese Mitteilung kann
im Revisionsverfahren keine Beachtung finden. Ein offensichtliches
Schreibversehen kann nur dann angenommen werden, wenn es sich aus der
Urteilsurkunde selbst unzweifelhaft ergibt. Anhand der
Urteilsgründe lässt sich aber weder ein
Schreibversehen noch eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit
feststellen. Ebenso lässt sich aus der beträchtlichen
Höhe der Strafe nicht herleiten, dass diese ausgehend von
einer Untergrenze von drei Jahren und nicht von einer solchen von
fünf Jahren bemessen wurde. Deshalb kann der Senat auch nicht
ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler
beruht.
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Da in der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Strafrahmens lediglich ein
Begründungsmangel liegt, können die Feststellungen
aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert,
weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen
nicht widersprechen. Die in Spanien verbüßte
Untersuchungshaft hat er anzurechnen. Auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts wird insoweit Bezug genommen.
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