BGH,
Beschl. v. 19.12.2008 - 2 StR 401/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 401/08
vom
19. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 4. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafen von zwei Jahren
für den Angeklagten G. und von zwei Jahren und sechs Monaten
für den Angeklagten S. angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung für
schuldig befunden. Unter Einbeziehung von Strafen aus früheren
Verurteilungen hat es den Angeklagten G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten S. zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen beide Angeklagte hat es die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass eine Freiheitsstrafe
von zwei Jahren (G. ) bzw. von zwei Jahren und sechs Monaten (S. ) vor
der Maßregel zu vollziehen ist.
1
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Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur zum
Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im
Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
2
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld-, Straf- und zum
Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 24. September 2008.
3
Auch die Bestimmung, dass jeweils ein Teil der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafen vor der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu
beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch mit Blick auf die
Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Nach
§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft
getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom
16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht
auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist
dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner
Verbüßung und einer anschließenden
Unterbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift
eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur
Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der
Strafe möglich ist.
4
Nach den Urteilsgründen hat sich die Strafkammer bei ihrer
Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs ersichtlich
nicht am Halbstrafenzeitpunkt orientiert. Darüber hinaus
fehlen Mitteilungen zum Vollstreckungsstand
5
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der nunmehr gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen sowie zur
voraussichtlichen Suchtbehandlung der Angeklagten.
Demgemäß ist über die Dauer des
Vorwegvollzugs unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu
zu befinden.
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