BGH,
Beschl. v. 19.1.2000 - 2 StR 628/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 628/99
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 9. Juli 1999 - soweit es ihn betrifft - im
Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Veruntreuung von
Arbeitnehmeranteilen in sieben Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit
seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt
der Angeklagte eine Verurteilung mit Strafaussetzung zur
Bewährung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtfreiheitsstrafe hält der rechtlichen
Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus einer
Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Urkundenfälschung
in Tateinheit mit versuchtem Betrug und sieben Einzelgeldstrafen von
jeweils 80 Tagessätzen à 15 DM wegen Veruntreuung
von Arbeitnehmeranteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die schon
wegen ihrer Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt
werden konnte. Dabei hat die Strafkammer aber nicht erörtert,
aus welchen Gründen sie von der durch § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hat, die Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe neben der
Freiheitsstrafe von zwei Jahren gesondert bestehen zu lassen. Eine
dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten (vgl.
BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum
einen ist die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die
Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur gesonderten Festsetzung
einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres Strafübel. Zum anderen
hätte bei dem nicht vorbestraften Angeklagten und den
festgestellten Strafmilderungsgründen die naheliegende
Möglichkeit bestanden, die Freiheitsstrafe zur
Bewährung auszusetzen (§ 56 Abs. 2 StGB). Der
Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine
Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer
schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur
Bewährung aussetzen kann (BGHR StGB § 53 Abs. 2
Nichteinbeziehung 2).
Der neue Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob die
Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben
können und - falls er dies bejaht - ob die Freiheitsstrafe von
zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Die zu der Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen
können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen
sind zulässig.
Schließlich wird auch ein Anrechnungsmaßstab
für die in Tschechien erlittene Freiheitsentziehung (UA S. 6)
festzusetzen sein (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß |