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BGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 19.1.2005 - 4 StR 223/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 223/04
vom
19.01.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19.01.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2003, soweit
hinsichtlich dieses Angeklagten eine Entscheidung zur
Frage der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, daß insoweit
die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit
mit versuchtem schweren Raub und gefährlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen
Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit er sich
gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem
schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung wendet.
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Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24. Juni 2003 eine Gesamtstrafe
zu bilden ist.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
29. Juni 2004 ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des Urteils wurde der Angeklagte
am 24. Juni 2003 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bad
Oeynhausen (Az.: 5 Gs 13 Js 88/03-121/03) wegen Betrugs
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl desselben
Gerichts vom 19. November 2002 (Az.: 4 Ds 13 Js 1342/02-
722/02) zu einer Geldstrafe verurteilt (UA S. 9). Zur Rechtskraft
des Strafbefehls, dem Stand der Vollstreckung oder dem
Erlass der Strafe teilt das Urteil nichts mit. Die vorliegend abgeurteilte
Tat wurde am 18. März 2003 begangen und damit
vor einer früheren Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Unter der "früheren Verurteilung" sind auch Strafen aus Strafbefehlen
zu verstehen und einzubeziehen. Als Zeitpunkt der
früheren Verurteilung gilt dabei der Erlass des Strafbefehls
(BGHSt 33, 230). Damit hätte das Landgericht mit der Strafe
aus dem vorliegenden Strafverfahren und dem Strafbefehl
des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24. Juni 2003 unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe gegebenenfalls
eine neue Gesamtstrafe nach § 55 StGB bilden müssen."
Dies trifft allerdings nur dann zu, wenn die nachträgliche Bildung einer
Gesamtstrafe durch den Strafbefehl vom 24. Juli 2003 rechtsfehlerhaft wäre,
weil andernfalls dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom
19. November 2002 eine Zäsurwirkung zukäme, die einer Auflösung der Gesamtgeldstrafe
aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2003 und der Bildung einer
Gesamtstrafe mit der in dieser Sache verhängten Freiheitsstrafe entgegenstünde
(vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2003 - 2 StR 394/03; Beschluß
vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55
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24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 12).
Ob dem Strafbefehl vom 19. November 2002, was nahe liegt, eine solche Zäsurwirkung
zukommt, kann der Senat jedoch nicht prüfen, weil das Urteil nicht
mitteilt, wann die durch den Strafbefehl vom 24. Juni 2003 abgeurteilte Tat begangen
wurde.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354
Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die
Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter
auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu
verweisen. § 354 Abs. 1 b StPO ist auch in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar,
denn der Angeklagte wird nach dieser Vorschrift im Grundsatz so
gestellt, als sei die Bildung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben (vgl.
BT-Drucks. 15/3482 S. 21 f.). Die Prüfung, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung
aus der nunmehr rechtskräftigen Strafe in dieser Sache und der
Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 24.
Juni 2003 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu bilden ist, obliegt
dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß
vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung
ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 9. November
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2004 - 4 StR 426/04), weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des Angeklagten,
der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen
Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung gemäß
§ 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluß vom
28. Oktober 2004 - 5 StR 530/04; Senatsbeschluß aaO).
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible



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