BGH,
Beschl. v. 19.7.2001 - 3 StR 244/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 244/01
vom
19. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 19. Juli 2001 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 9. November 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das
Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen
eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der
Verletzung sachlichen Rechts in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen beantragte der bereits rechtskräftig
verurteilte M. bei der Deutschen Telekom AG einen
Telefonanschluß in der Absicht, die anfallenden
Telefongebühren nicht zu bezahlen. Nach Freischaltung des
Anschlusses betrieb er zusammen mit anderen Mittätern in
seiner Wohnung im Zeitraum vom 14. Juli bis 7. September 1998 eine
"Telefonstube", in der "Telefonisten" Telefongespräche in die
ganze Welt gegen Bezahlung vermittelten. Die nicht bezahlte
Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG beträgt ca. 48.889
DM. Der Angeklagte war in Kenntnis der genauen Tatumstände in
der "Telefonstube" wenige Tage als "Telefonist" eingesetzt und erhielt
für seine Tätigkeit pro Tag ca. 150 bis 180 DM.
Diese Feststellungen reichen für die Annahme einer -
sukzessiven - Mittäterschaft nicht aus. Sie tragen lediglich
eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug. Der Angeklagte ist erst
nach Vollendung des Betruges durch den Haupttäter in das
Gesamtgeschehen eingetreten. Er hat durch seine Tätigkeit den
Haupttäter nur wenige Tage bei der finanziellen Ausnutzung des
bereits vollendeten Betruges unterstützt und dabei insgesamt
eine eher untergeordnete Rolle gespielt (vgl. BGHR StGB § 25
Abs. 2 Mittäter 5). Der Senat schließt aus,
daß in einer neuen Verhandlung noch tragfähige
Feststellungen für einen mittäterschaftlich
begangenen Betrug getroffen werden können und hat deshalb in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den
Schuldspruch selbst geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des
Strafausspruchs zur Folge. Für die neue Verhandlung weist der
Senat darauf hin, daß die Verurteilung vom 1. Dezember 1994
zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG tilgungsreif
ist und deshalb nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden
darf (§ 51 Abs. 1 BZRG).
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache
nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht
zurückzuverweisen.
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