BGH,
Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 132/10
5 StR 132/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 22. Dezember 2009
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen
versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung verurteilt ist,
b) im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes
„und“ gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der
Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes „und“
gefährlicher Körperverletzung beruht auf einem
Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht eindeutig
hervor, dass die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist (UA S. 25).
Der Senat stellt den Tenor entsprechend klar.
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2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die Vielzahl
der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA
S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur
unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die
vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2
Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer
unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs.
2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der Senat
abermals darauf hin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 5 StR
113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der
Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die
Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.
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