BGH,
Beschl. v. 2.12.2008 - 4 StR 517/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 517/08
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 21. Juli 2008 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist
mit den Feststellungen zum Ladezustand der verwendeten Schusswaffe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Verurteilung wegen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, da die Urteilsfeststellungen nicht
belegen, dass die zur Bedrohung des Zeugen M. eingesetzte Gaswaffe
(Gaspistole oder -revolver) geladen war. Nur eine geladene Schusswaffe
stellt eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar
(std. Rspr; vgl. BGHSt 44, 103, 104 f.; Senat StraFo 2008, 85), eine
ungeladene Schusswaffe unterfällt dem Auffangtatbestand des
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH aaO), der gegenüber
dem Absatz 2 dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von
drei Jahren statt von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen
zum Ladezustand der Waffe getroffen werden können. Er hebt
daher dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend das Urteil auf,
soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist. Die
insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können -
wie auch der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entnommen werden
kann - bis auf diejenigen zum Ladezustand der eingesetzten Waffe
bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes
zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach
sich.
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Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 51 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 StGB auch Feststellungen darüber zu
treffen haben, ob sich der Angeklagte in Frankreich in
Auslieferungshaft befunden hat.
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann |