BGH,
Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 131/09
vom
2. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Betruges u. a.
zu 2.: Betruges
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 2. Juli 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 12. März 2008, soweit es sie betrifft, mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) im Fall II. B. der Urteilsgründe im jeweiligen
Strafausspruch,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Untreue und Betruges in
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Die Angeklagte H. hat es des Betruges in zwei
Fällen schuldig gesprochen und gegen sie eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten
verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren
Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung
sachlichen Rechts
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rügen. Die Rechtsmittel haben nur im Fall II. B. der
Urteilsgründe zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen
sind sie unbegründet.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigungen hat zu den Fällen II. A. und C. der
Urteilsgründe insgesamt und zum Fall II. B. im Schuldspruch
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen
durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das hiergegen gerichtete
Beschwerdevorbringen unternimmt den im Revisionsverfahren
unzulässigen Versuch, die allein dem Tatgericht obliegende
Beweiswürdigung mit zum Teil urteilsfremdem Vorbringen durch
eine eigene zu ersetzen. Entgegen der Meinung der Verteidigung des
Angeklagten G. darf der Senat die vom Landgericht festgestellten
Beweisergebnisse nicht anhand des Akteninhalts
überprüfen. Grundlage der Prüfung durch das
Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge sind nur die
Urteilsgründe und die Abbildungen, auf die nach § 267
Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist. Andere Erkenntnisquellen sind
ihm verschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl.
§ 337 Rdn. 22 f., 26).
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Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in
den zwei Fällen des Betruges jeweils nur von einer Tat
ausgegangen ist und wegen der Regelbeispiele der
Gewerbsmäßigkeit, eines Vermögensverlustes
großen Ausmaßes und im Fall II. C. der
Urteilsgründe zusätzlich des Handelns als Mitglied
einer Bande (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB) besonders
schwere Fälle des Betruges bejaht hat. Der Annahme einer
gewerbs- oder bandenmäßigen Begehungsweise steht es
nicht entgegen, dass die Einzeldelikte einer Betrugsserie in
gleichartiger Tateinheit zusammentreffen (vgl. BGHR
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StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1 Bande 1 und
Gewerbsmäßig 1). Da sich die Angeklagten nach den
Feststellungen an vielen Betrugstaten gegenüber verschiedenen
Geschädigten durch eigene Tatbeiträge beteiligten,
hätte eine Verurteilung wegen einer Vielzahl tatmehrheitlich
begangener Betrugstaten erfolgen müssen (vgl. BGH wistra 2001,
336 und 386), bei denen jeweils zumindest das Regelbeispiel der
gewerbsmäßigen und im Fall II. C.
zusätzlich der bandenmäßigen Begehungsweise
erfüllt gewesen wäre.
Soweit im Fall II. C. der Urteilsgründe das Landgericht die
Angeklagten nicht wegen banden- und gewerbsmäßigen
Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) verurteilt hat, obwohl nach den
Feststellungen die Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestandes
vorliegen, beschwert auch dies die Angeklagten nicht.
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2. Der Strafausspruch im Fall II. B. der Urteilsgründe kann
nicht bestehen bleiben.
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a) Nach den Feststellungen arbeitete der bereits rechtskräftig
Verurteilte M. von August 2002 bis August 2004 mit den Angeklagten auf
dem Gebiet der "Zwangsversteigerungshilfe" zusammen. Er
täuschte von der Zwangsversteigerung betroffenen Personen vor,
gegen Leistung von Einmalzahlungen und monatlichen Ratenzahlungen deren
Grundstücke zu ersteigern oder ersteigern zu lassen und ihnen
nach 15 Jahren das Eigentum wieder zu verschaffen. Der Angeklagte G.
schloss als Rechtsanwalt die Vereinbarungen mit den Kunden im eigenen
Namen ab und stellte für die Ratenzahlungen ein Konto zur
Verfügung. Die Angeklagte H. betreute die
Geschädigten und verwaltete die Verträge sowie das
eingegangene Geld. Während die Angeklagten
möglicherweise zunächst an die Seriosität
des Geschäftsmodells geglaubt hatten, rechneten der Angeklagte
G. spätestens seit Mitte 2003 und die Angeklagte H.
spätestens seit Anfang 2004 damit, dass dieses
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nicht durchführbar sei und auf Schwindel beruhe. Gleichwohl
arbeiten sie weiterhin arbeitsteilig mit M. zusammen, um von den
Zahlungen der Kunden ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Bei
telefonischen oder persönlichen Anfragen veranlassten sie die
Kunden zur Fortsetzung der Zahlungen durch die wahrheitswidrige
Behauptung, die bereits einbezahlten Gelder seien
vereinbarungsgemäß angespart worden, die
Verträge würden vertragsgemäß
durchgeführt.
Das Landgericht hat den Angeklagten nach den Grundsätzen der
sukzessiven Mittäterschaft den gesamten Schaden zugerechnet,
auch soweit er bereits vor ihrer Bösgläubigkeit
entstanden war.
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b) Damit ist das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang
ausgegangen.
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Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person
einer zunächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer
Beendigung als Mittäter in Kenntnis und unter Billigung des
bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Handeln noch
Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen
Erfolgs hat (Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 21). Das
Einverständnis des später Hinzutretenden
führt aber nicht dazu, dass ihm auch der Teil des
Tatgeschehens, das schon vollständig abgeschlossen war,
zugerechnet werden kann (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2
Mittäter 27). Deshalb darf ihm ein bereits endgültig
eingetretener Schaden bei der Strafzumessung nicht angelastet werden.
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Nach diesen Grundsätzen können den Angeklagten nur
die Zahlungen als Schaden zugerechnet werden, die ab Mitte des Jahres
2003 (Angeklagter G. ) bzw. ab Anfang des Jahres 2004 (Angeklagte H. )
von den Geschädigten geleistet wurden. Die bis dahin
erbrachten Einmalzahlungen und
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Ratenzahlungen hatten schon zu einem endgültigen
Vermögensverlust geführt. Ab ihrer jeweiligen
Bösgläubigkeit vertieften die Angeklagten den bis
dahin eingetretenen Schaden weiter, indem sie die Kunden durch bewusst
falsche Angaben zu weiteren Zahlungen veranlassten. Außerdem
haben sie es unterlassen, die Kunden über das von M.
initiierte betrügerische Geschäftsmodell
aufzuklären. Dazu war der Angeklagte G. aus den von ihm mit
den Geschädigten abgeschlossenen Verträgen und die
Angeklagte H. aus vorangegangenem objektiv pflichtwidrigem Verhalten
(vgl. Fischer aaO § 13 Rdn. 27 f.) verpflichtet.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. B. der
Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs
über die Gesamtstrafe.
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Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer |