BGH,
Beschl. v. 2.6.2005 - 3 StR 141/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 141/05
vom
2.06.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.;
hier: Revision des Angeklagten K.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juni
2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2004
a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
daß
er statt des Bandendiebstahls in zwei Fällen des
Bandendiebstahls
und des versuchten Bandendiebstahls schuldig
ist,
b) soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert, daß er statt des Bandendiebstahls in
vier Fällen des Bandendiebstahls in drei Fällen sowie
des
versuchten Bandendiebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
- 3 -
Gründe:
Der Schuldspruch war für den Angeklagten K. und
gemäß § 357
StPO für den nicht revidierenden Mitangeklagten H. mit Blick
auf Fall
II. 10. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern; in
diesem Fall haben sich
die Angeklagten entgegen der rechtlichen Würdigung des
Landgerichts nicht
des vollendeten, sondern des versuchten Bandendiebstahls schuldig
gemacht.
Sie wollten sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene
Behältnis, sondern nur
"den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" (UA S. 23),
den sie
nicht vorfanden, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen
BGHR StGB § 249
Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bei beiden Angeklagten bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs
die jeweils
im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe
bestehen,
da die eher zufällige Nichtvollendung des Delikts unter den
hier gegebenen
Umständen keinen Anlaß zu einer
Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23,
- 4 -
49 StGB gibt und den Unrechts- und Schuldgehalt der gegen ein
60jähriges
Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Tat,
zumal
mit Blick auf die gesamte Tatserie nicht wesentlich berührt.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert |