BGH,
Beschl. v. 2.6.2005 - 3 StR 164/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 164/05
vom
2.06.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.;
hier: Revision des Angeklagten J.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2.06.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom 3.02.2005 im Schuldspruch
- auch soweit es den Angeklagten A. betrifft - dahin berichtigt,
daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener
Geiselnahme
entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer
Berichtigung des
Schuldspruchs dahin, daß die Verurteilung wegen Geiselnahme
entfällt. Zwischen
erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzeskonkurrenz,
wenn - wie hier - die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch
die Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige
Bereicherung zu erlangen (vgl.
BGHSt 25, 386). Im übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 3 -
Der Wegfall der Verurteilung wegen Geiselnahme berührt den
Strafausspruch
nicht. Der Schuldgehalt der Tat wird hier von der anderen rechtlichen
Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt.
Dadurch, daß das Landgericht eine Strafbarkeit wegen eines
weiteren
erpresserischen Menschenraubs - Geschehnisse in der Bank - nicht
geprüft
hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Änderung des Schuldspruchs war gemäß
§ 357 StPO auf den Mitangeklagten
A. , dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen
hat, zu erstrecken.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert |