BGH,
Beschl. v. 2.5.2007 - 4 StR 148/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 148/07
vom
2.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2.05.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 13. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes
und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
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1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die
Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die unzureichend
begründete Annahme erheblich verminderter
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist der Angeklagte in
diesem Zu-
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sammenhang nicht beschwert. Der Senat kann auch ausschließen,
dass die milde bemessene Einzelstrafe im Fall II 2 (sechs Monate
Freiheitsstrafe) auf der fehlerhaften Berechnung der Mindeststrafe
(drei Monate statt einem Monat Freiheitsstrafe) des nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des
§ 244 Abs. 1 StGB beruht.
2. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der
Senat vermag anhand der bisherigen Feststellungen weder zu
überprüfen, ob das Landgericht die Annahme, die
Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Taten
infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des
§ 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen, rechtlich
bedenkenfrei getroffen hat, noch ist hinreichend belegt, dass die Taten
des Angeklagten mit dem festgestellten Krankheitsbild in einem
kausalen, symptomatischen Zusammenhang stehen.
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a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, die
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge einer
organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung
von dissozialem Gepräge aufgrund einer Schädigung des
Gehirns (ICD 10 F 07.8) erheblich vermindert gewesen. Es ist dabei der
diagnostischen Bewertung der von ihm als überzeugend
angesehenen Ausführungen des Sachverständigen gefolgt.
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Eine solche Beweiswürdigung ist im Ansatz zwar rechtlich nicht
zu beanstanden. Ist dem Richter bei einer schwierigen medizinischen
Frage eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens
nicht möglich, so genügt es, wenn er sich dem
Gutachten anschließt. Allerdings müssen die
wesentlichen Anknüpfungstatsachen im Urteil so wiedergegeben
werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur
Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHR
StPO § 261 Sachverständiger 6). Diesen Anforderungen
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wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlen jegliche
Darlegungen dazu, aufgrund welcher konkreten
Anknüpfungstatsachen der Sachverständige - und ihm
folgend das Landgericht - die beim Angeklagten festgestellten
Auffälligkeiten einer pathologisch bedingten Störung
zuordnet. Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf
die allgemein gehaltenen Ausführungen des
Sachverständigen, es gebe in der Anamnese und auch in der
aktuellen Psychodiagnostik sehr deutliche Hinweise auf eine
hirnorganische Beeinträchtigung des Angeklagten.
Nähere Darlegungen dazu, welcher Art diese Hinweise sind oder
ob einer hirnorganischen Störung mittels Elektroenzephalogramm
oder Computertomogramm nachgegangen worden ist, finden sich in den
Urteilsgründen nicht. Die festgestellte pathologische
Bedingtheit der Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung lässt sich deshalb nicht
zuverlässig beurteilen.
b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht zweifelsfrei
festgestellt, dass die Anlasstaten Ausfluss der organischen
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung des
Angeklagten sind, mithin zwischen dem seelischen Zustand und der
Gefährlichkeit des Angeklagten ein symptomatischer
Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 34, 22, 27). Das Landgericht hat sich
im Rahmen der Gefährlichkeitsbeurteilung nicht damit
auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte, der bislang wegen
vergleichbarer Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten ist,
aufgrund seiner Obdach- und Mittellosigkeit bei Begehung der Taten in
einer Ausnahmesituation befand, die es jedenfalls nicht offensichtlich
macht, dass die Taten durch die psychische Erkrankung
ausgelöst oder mit ausgelöst worden sind.
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Auch bei Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft von dem
Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind,
hätte es insbesondere mit Blick auf die bisherige, ersichtlich
vollständig anders gelagerte Straffälligkeit des
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Angeklagten mit deutlich geringerem Gewicht der eingehenden
Erörterung bedurft, ob den Anlasstaten infolge der besonderen
Tatsituation Ausnahmecharakter zukommt.
3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung und
Entscheidung.
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Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible |