BGH,
Beschl. v. 20.8.2008 - 5 StR 350/08
5 StR 350/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20.8.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.8.2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 12. September 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten V. :
1. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 258
Abs. 2, 3 StPO darin zu sehen ist, dass dem Angeklagten nach Abtrennung
des Verfahrens gegen den Mitangeklagten I. nicht nochmals das Wort
erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2;
BGH StV 1988, 512, 513). Zwar wird das Revisionsgericht ein Beruhen des
Urteils auf dem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO) nur in
besonderen Ausnahmefällen ausschließen
können (vgl. BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH StV 2000,
296). Ein solcher liegt hier indes vor. Der Angeklagte war
geständig. Als ihm vor dem Wiedereintritt in die Verhandlung
das Wort erteilt wurde, hatte er Gelegenheit, sich zu seinen Taten
erschöpfend zu äußern. Die Abtrennung des
Verfahrens gegen den Mitangeklagten I. berührte die Taten des
Angeklagten nicht. Er wurde nicht wegen Taten verurteilt, an denen I.
mitgewirkt haben soll. Die Abtrennung des Verfahrens gegen ihn, um
einem Hilfsbeweisantrag nachgehen zu können, bot demnach
für den Angeklagten keinen Anlass für einen Angriff
gegen Beweismittel. Soweit die Revision geltend macht, dass der
Angeklagte erneut auf seine eigene Kooperation im Verfahren
hätte hinweisen können, hat das Landgericht sein
Geständnis bereits umfassend und für den
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Angeklagten optimal strafmildernd berücksichtigt. Der
Abtrennungsbeschluss hätte insoweit keine Grundlage
für zusätzliches wirkungsvolles
Verteidigungsvorbringen sein können (BGH bei Kusch NStZ 1993,
29).
2. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich das
Landgericht nicht ausdrücklich mit dem
Gesamtstrafübel auseinandergesetzt hat. Dies wird insbesondere
dann erforderlich sein, wenn die durch die Zäsurwirkung
erzwungene Bildung von mehreren Strafen statt einer Gesamtstrafe zu
einer in ihrer Summe außergewöhnlich hohen Strafe
führt (vgl. BGH NStZ 2000, 137; 2002, 196 f.). Ein solcher
Fall liegt hier jedoch nicht vor, so dass es keiner Erörterung
der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels in den
Urteilsgründen bedurfte.
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