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BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 379/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 20.12.2001 - 4 StR 379/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 379/01
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. April 2001 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diese Anordnung richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen.
Das Landgericht hat besondere Umstände, die eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigen könnten, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei aufgrund der erheblichen Intelligenzminderung des Angeklagten derzeit nicht vorstellbar, daß er sich freiwillig Weisungen, ärztlichen Ratschlägen und Regelungen bezüglich seiner Lebensführung und der Aufenthaltsbestimmung fügen wird. Selbst wenn man dies unterstelle, so stehe der Angeklagte unter dem Einfluß seines dominanten Vaters, der auf seiner Anwesenheit im Elternhause bestehe und die Notwendigkeit einer Betreuung und Behandlung des Angeklagten nicht akzeptiere.
Diese Ausführungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen steht der zwischenzeitlich 32-jährige Angeklagte unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB); ihm wurde etwa sechs Monate nach der Tat ein Betreuer unter anderem für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt. Danach bestand zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits rechtlich die Möglichkeit, im Rahmen der angeordneten Betreuung Maßnahmen in Bezug auf die ärztliche Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bis hin zur Unterbringung (§ 1906 BGB) des "gutmütigen" (UA 10) und nach Angaben seines damaligen Betreuers auch leitbaren Angeklagten zu treffen. Es hätte daher hier näherer Erörterung bedurft, ob die vom Angeklagten ausgehende Gefahr sich nicht durch entsprechende Betreuungsmaßnahmen abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen läßt, daß ein Verzicht des Vollzugs der Maßregel gewagt werden kann (vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 290). Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, daß sich der Angeklagte trotz seiner Erkrankung bis zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat straffrei geführt hat und danach ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß verblieben ist.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist hierdurch an ergänzenden Feststellungen nicht nur zur weiteren Entwicklung des Angeklagten, sondern auch zu seinem früheren Verhalten, nicht gehindert.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible



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