BGH,
Beschl. v. 20.12.2006 - 1 StR 576/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 576/06
vom
20.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.12.2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 26. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des
Generalbundes anwalts in der Antragsschrift vom 17. November 2006
bemerkt der Senat:
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der
Handlungen des Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Handlungen der
Körperverletzung, indem der Angeklagte nach Beendigung der
gemeinsamen Angriffe auf den Geschädigten und dem Verlassen
von dessen Wohnung offenbar einen neuen Entschluss fasste, alleine
zurückkehrte und dann einen Schrank so umstieß, dass
er auf den noch am Boden befindlichen Geschädigten fiel und
dieser in der Folge nur mühsam unter dem Schrank
hervorkriechen konnte. Dass das Umstürzen eines Schrankes auf
eine am Boden liegende oder gerade im Aufstehen befindliche Person
geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen
zuzufügen, hat die Kammer nachvollziehbar dargelegt, sodass
die Strafkammer zu Recht von einer gefährlichen
Körperverletzung gemäß § 224 Abs.
1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist.
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Darüber hinaus gibt die Beurteilung des Alkoholkonsums der
Angeklagten sowie ihres Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochtenen
Urteil Anlass zu folgender Bemerkung:
Der Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem
Al-koholgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder
Unrichtigkeit es keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres
als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier
Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an
Beweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen
Erkenntnismöglichkeit eine Überzeugung davon zu
verschaffen, ob der Angeklagte überhaupt in solchem Umfang
Alkohol zu sich genommen hat und ob darüber hinaus eine
erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm
unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft
einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene
Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH,
Beschl. vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04). Keinesfalls muss er ohne
weiteres zugunsten eines Angeklagten als wahr unterstellen, dass er
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und sein Mittäter über den Tag zwei Flaschen Wodka
und zusätzlich einige Biere getrunken hätten, wenn es
außer dieser nicht bestätigten Behauptung
dafür keine weiteren Anhaltspunkte gibt.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf |