BGH,
Beschl. v. 20.7.2010 - 5 StR 251/10
5 StR 251/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene
Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Brause Sander Schneider
König Bellay |