BGH,
Beschl. v. 20.3.2001 - 4 StR 576/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 576/00
vom
20. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20.
März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Münster vom 29. August 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf
die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum
Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat zur Begründung der gegen den Angeklagten
wegen Vergewaltigung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau
verhängten Strafe unter anderem ausgeführt,
daß eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten
"auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich" sei. Sie hat
dabei nicht bedacht, daß generalpräventive
Erwägungen die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung
für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 1 Generalprävention 2 und 3 m.w.N.). Bei
Konfliktstaten liegen solche Überlegungen eher fern (vgl.
Hirsch in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 32). Der Senat kann
angesichts der hohen Strafe nicht ausschließen, daß
der Strafausspruch auf der fehlerhaften Berücksichtigung
generalpräventiver Gesichtspunkte beruht. Die Strafe
muß deshalb neu bemessen werden.
Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf
es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende
Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher
getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic |