BGH,
Beschl. v. 21.8.2002 - 5 StR 342/02
5 StR 342/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. August 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig
vom 5. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nichterörterung
des Gesamtstrafübels stellt hier keinen Rechtsfehler dar.
Der Angeklagte ist neben der gegen ihn vorliegend verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mittlerweile,
wie dem Senat aus dem entsprechenden Revisionsverfahren bekannt ist,
vom Landgericht Leipzig zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Deren Einzelstrafen
können indes mit den im vorliegenden Verfahren
verhängten Einzelstrafen wegen der Zäsurwirkung einer
dritten Verurteilung nicht in Anwendung des § 55 StGB im
Verfahren nach § 460 StPO auf eine einheitliche Gesamtstrafe
zurückgeführt werden. Der Senat übersieht
nicht, daß der Angeklagte durch die nebeneinander bestehenden
beiden Gesamtstrafen von insgesamt mehr als sieben Jahren ein nicht
unbedenklich hohes Gesamtstrafübel erfährt.
Bei gleichzeitiger Aburteilung hätte der Tatrichter bei der
gegebenen Sachlage nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 41, 310; BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Zäsurwirkung 11; BGH, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 4
StR 488/99) durch Berücksichtigung des
Gesamtstrafübels auf den Nachteil Bedacht nehmen
müssen, der sich für den Angeklagten aus der
Zäsurwirkung des nur mit den Strafen aus der anderen
Verurteilung gesamtstrafenfähigen Urteils des Amtsgerichtes
Hof ergab. Mangels Rechtskraft der anderen Verurteilung war dem
Tatrichter eine solche Berücksichtigung nicht
möglich. Freilich ist es ein Gebot der Gerechtigkeit,
daß der Angeklagte auch bei der vorliegenden Fallgestaltung
eine nachträgliche Überprüfung der
Angemessenheit des Gesamtstrafübels durch die hier
festgesetzte und die weitere, erst nach der letzten tatgerichtlichen
Überprüfung in Rechtskraft erwachsene Gesamtstrafe
erlangen kann, nicht anders, als es bei Gesamtstrafenfähigkeit
gemäß § 55 StGB durch das Verfahren nach
§ 460 StPO gewährleistet ist. Hierfür wird
eine entsprechende Anwendung des von Amts wegen oder auf seinen Antrag
einzuleitenden Verfahrens nach § 460 StPO geboten sein (vgl.
dazu BVerfG [Kammer], Beschluß vom 11. Juni 1991 - 2 BvR
709/91; OLG Koblenz NStZ 1991, 555; OLG Zweibrücken NStZ 1996,
303; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 460
Rdn. 4), in dem die Angemessenheit des Gesamtstrafübels zu
überprüfen und erforderlichenfalls durch Herabsetzung
einer der Gesamtstrafen, tunlichst der zuletzt in Rechtskraft
erwachsenen, wiederherzustellen sein wird.
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