BGH,
Beschl. v. 21.12.2005 - 2 StR 549/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 549/05
vom 21.12.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 21.12.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
16. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der
Rechtsfolgenausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass die von
dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die
verhängte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2
StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
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