BGH,
Beschl. v. 21.10.2009 - 2 StR 380/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 380/09
vom
21. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 21. Oktober 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 30. April 2009 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre von der gegen den
Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet und bestimmt, dass zuvor vier Jahre und sechs Monate der
verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt, führt auf die Sachrüge zu einer
geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe
ist rechtsfehlerhaft, da sie sich entgegen der zwingenden Regel des
§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht am Halbstrafen-Zeitpunkt
orientiert hat. Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht
eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5
StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier mit einem Jahr und
sechs Monaten festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler
entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07; vom 2.
September 2009 - 5 StR 339/09).
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
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