BGH,
Beschl. v. 22.8.2001 - 3 StR 287/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 287/01
vom
22. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 22. August 2001 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 12. Dezember 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen verurteilt ist, und
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs
in sieben Fällen und der Feststellung
gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die
Verurteilung aufgrund der Qualifikationsnorm des § 263 Abs. 5
StGB wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs keinen
Bestand, da nach den Urteilsfeststellungen sich lediglich der
Angeklagte und sein Mittäter B. zu einer "Bande" verbunden
haben (UA S. 12). Nach der nach dem angefochtenen Urteil ergangenen
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom
22. März 2001 (NStZ 2001, 421) setzt der Begriff der Bande
jedoch den Zusammenschluß von mindestens drei Personen
voraus. Nach Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß ein
neuer Tatrichter im Falle einer Zurückverweisung feststellen
kann, daß sich noch weitere Personen - etwa aus dem Bereich
der jugoslawischen Abnehmer - zur fortgesetzten Begehung von Straftaten
nach §§ 263 bis 264 oder §§ 267 bis
269 angeschlossen hatten. Der Senat hat daher den Schuldspruch auf
Betrug in sieben Fällen abgeändert.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da die
Strafkammer überwiegend nur wenig über einem Jahr
Freiheitsstrafe liegende Einzelstrafen verhängt hatte, kann
nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich bei der
Strafbemessung an der höheren Mindeststrafe der
Qualifikationsnorm des § 263 Abs. 5 StGB orientiert hatte und
selbst dann zu niedrigeren Strafen gelangt wäre, wenn sie -
was hier naheliegt - wegen der gewerbsmäßigen
Begehung einen besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen hätte.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß
maßgeblicher Vermögensschaden bei einem auf die
Erlangung der nicht nur vorübergehenden
Verfügungsmacht über eine Sache deren Wert im
Zeitpunkt der Verfügung ist. Gelangt die Sache später
- etwa auf Grund polizeilicher Ermittlungen - wieder an den
Geschädigten zurück, ist dies lediglich eine Frage
späterer Schadenswiedergutmachung.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen |