BGH,
Beschl. v. 22.8.2008 - 2 StR 324/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 324/08
vom
22.8.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 22.8.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 19.2.2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die floskelhafte Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Jahren ist mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB
nicht bedenkenfrei. Der Senat schließt jedoch aus der
Gesamtheit der Urteilsgründe, dass das Landgericht die
bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte für die Gesamtstrafe,
insbesondere die Person des Angeklagten, den Zusammenhang der Taten und
das Gewicht der Tatserie, berücksichtigt hat.
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Cierniak Schmitt |