BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR 243/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 243/03
vom
22. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli
2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 26. März 2003 wird als
unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,
daß die Worte
"im minder schweren Fall" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer
erscheinen nicht unbedenklich,
da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine
gemeinschaftsgefährliche
Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur
Aburteilung stehen,
feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1
Generalprävention 6); sie haben sich jedoch
hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl noch auf das
Strafmaß zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert |