BGH,
Beschl. v. 22.7.2004 - 5 StR 161/04
5 StR 161/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 20. Januar 2004 - unter Einstellung
des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 2 der
Urteilsgründe
(Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) -
gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch
über die Gesamtstrafe
aufgehoben; diese entfällt.
Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und elf Monaten verurteilt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels
dem Beschwerdeführer zur Last.
G r ü n d e
Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe
(Einzelstrafe)
von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der
Senat
das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt, weil das Landgericht die Zäsurwirkung eines
zwischen der
Vergewaltigung (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003)
ergangenen
Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend
war
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die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die
Vergewaltigung
in Tateinheit mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von
zwei Jahren
und elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen
Geldstrafe
rechtsfehlerhaft.
Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2
StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit
mit Körperverletzung
wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und
kann daher bestehenbleiben.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |