BGH,
Beschl. v. 22.6.2000 - 5 StR 165/00
5 StR 165/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2000
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten S L und St L wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4
StPO in den Aussprüchen des Berufsverbots gegen beide
Angeklagte aufgehoben; diese Maßregelanordnungen entfallen.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Betruges in 21
Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten S L zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und die Angeklagte St L
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Es hat beiden
Angeklagten zudem gemäß § 70 StGB verboten,
"selbständig oder unselbständig, für eigene
oder fremde Rechnung, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluß von
Kredit-, Finanzierungs- und Kapitalanlagegeschäften
auszuüben oder für solche Geschäfte zu
werben, und zwar dem Angeklagten S L für die Dauer von
fünf Jahren und der Angeklagten St L für die Dauer
von drei Jahren". Die Revisionen der beiden Angeklagten sind
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit
die Rechtsmittel sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche
richten. Jedoch haben die Revisionen - wie vom Generalbundesanwalt
beantragt - mit der Sachrüge Erfolg hinsichtlich der
jeweiligen Maßregelanordnung.
Die Anordnung des Berufsverbots kann bei keinem der beiden Angeklagten
Bestand haben. Die Verhängung einer Maßregel nach
§ 70 StGB setzt voraus, daß der Täter die
Tat unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter
grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat,
mithin bei Begehung der Tat den Beruf oder das Gewerbe
tatsächlich ausgeübt hat. Es genügt
insbesondere nicht, daß die Tat vom Angeklagten nur im Rahmen
einer vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit
begangen worden ist (BGHSt 22, 144, 146; BGHR StGB § 70 Abs. 1
- Pflichtverletzung 4; BGH wistra 1999, 222). So liegt es nach den
Feststellungen hier: Die Angeklagten haben lediglich
vorgetäuscht, Kredite zu vermitteln. Stattfinden sollte eine
Kreditvermittlung in keinem einzigen Fall.
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Raum |