BGH,
Beschl. v. 22.5.2001 - 3 StR 130/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 130/01
vom
22. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai
2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 20. Dezember 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer
räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt
ohne Erfolg, da die
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten
ergeben
hat. Ergänzender Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Das Landgericht hat die Aussagen zweier Entlastungszeugen, des
Bruders und der Schwägerin des Angeklagten, für
falsch angesehen. Es hat
dabei erwogen, daß die Zeugen nicht nachvollziehbar zu
erklären vermochten,
weshalb die den Angeklagten entlastenden Umstände nicht
unmittelbar nach
dessen Festnahme, von der sie Kenntnis hatten, sondern erst fast sechs
Monate
danach vorgebracht wurden. Diese Erwägung ist
unzulässig. Der Bundesgerichtshof
hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines
Angehörigen
nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf, auch dann
nicht, wenn der Angehörige später Angaben macht. Der
Angehörige soll sich
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unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder
nicht; das könnte er nicht
mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht
werde aus diesem Aussageverhalten
Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der
überhaupt
nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen,
an dem
er schließlich Sachangaben macht. Daß das Schweigen
dem Gericht unverständlich
erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (BGHR StPO § 261
Aussageverhalten
2; BGH StV 1992, 97 jeweils m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 22. Februar
2001 - 3 StR 580/00 - zur Veröffentlichung in BGHR StPO
§ 261 Aussageverhalten
21 vorgesehen).
Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die
Beweiswürdigung auf dieser
Erwägung beruht. Nachdem sich das Landgericht von der
Identifizierung
des Angeklagten durch das Opfer aufgrund von Lichtbildvorlage und
Gegenüberstellung
rechtsfehlerfrei überzeugt hat, hat es die Aussagen von Bruder
und Schwägerin des Angeklagten zutreffend dahin
gewürdigt, daß sie ein Alibi
des Angeklagten zur Tatzeit nicht belegen könnten, und zudem
auf inhaltliche
Ungenauigkeiten der Aussagen abgehoben.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Qualifikation des
§ 250 Abs.
2 Nr. 1 StGB bejaht. Der Heroin durch Injektionen
mißbrauchende und deshalb
an Hepatitis A bis C erkrankte Angeklagte hatte seiner Geldforderung
dadurch
Nachdruck verliehen, daß er dem Opfer eine Injektionsspritze
vorhielt, deren
Nadel auf das Opfer gerichtet war. Es bedurfte deshalb keiner weiteren
Erörterung,
daß der Angeklagte damit bei der Tat ein
gefährliches Werkzeug als
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Drohmittel verwendet hat. Die Spritze wäre nach ihrer
objektiven Beschaffenheit
und der Art ihrer konkludent angedrohten Verwendung im konkreten Fall
zur Zufügung erheblicher Verletzung geeignet gewesen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt
ortsabwesend und deshalb an
der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan |